Die Erfüllung gemäß § 362 BGB ist eine rechtsvernichtende Einwendung.
Die Erfüllung gemäß § 362 BGB führt dazu, dass ein zunächst entstandener Anspruch wieder erlischt. Die Erfüllung gemäß § 362 BGB wirkt damit rechtsvernichtend.
Aufgrund ihres Rechtscharakters als Einwendung ist die Erfüllung gemäß § 362 BGB von Amts wegen zu beachten. Wer sich auf die Erfüllung im Sinne des § 362 BGB beruft, muss daher nur die Tatsachen darlegen und im Bestreitensfalle beweisen, die Grundlage der Erfüllung sind. Eine zusätzliche Erhebung der Einwendung des § 362 BGB ist aber, im Gegensatz zu Einreden wie der Verjährung gemäß § 214 BGB, nicht notwendig.
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