Sachmangel ohne Beschaffenheitsvereinbarung - Gesetzliche Grundlage
Die Kaufsache ist gemäß § 434 I 1 BGB frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.Fehlt eine solche Beschaffenheitsvereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer, so kann gemäß § 434 I 2 BGB ein Sachmangel vorliegen. Soweit die Beschaffenheit zwischen den Parteien nicht vereinbart ist, ist die Kaufsache gemäß § 434 I 2 BGB dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich entweder für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder aber wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Sachmangel gemäß § 434 I 2 Nr. 1 BGB
Gemäß § 434 I 2 Nr. 1 BGB ist die Kaufsache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Im Umkehrschluss weist die Kaufsache also immer dann einen Sachmangel auf, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Die vorausgesetzte Verwendung wurde dabei von Käufer und Verkäufer nicht vertraglich vereinbart, sondern lediglich tatsächlich dem Vertrag zugrunde gelegt. Die Herausarbeitung dieses Details müssen Sie bei der Sachverhaltsarbeit in der Hausarbeit beachten.Sachmangel gemäß § 434 I 2 Nr. 2 BGB
Gemäß § 434 I 2 Nr. 2 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung objektiv eignet und zudem objektiv eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer subjektiv nach der Art der Kaufsache auch erwarten kann.Gemäß § 434 I 3 BGB gehören zur Beschaffenheit im Sinne des § 434 I 2 Nr. 2 BGB auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers im Sinne des § 4 I, II Produkthaftungsgesetzes oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann.
Dies gilt nur für die Fälle nicht, in denen der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste oder aber die Äußerung bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder aber die Kaufentscheidung durch diese Äußerung unter keinem Gesichtspunkte beeinflussen konnte.
Tipp für die Hausarbeit
Interpretieren Sie in der Hausarbeit bei der vorrangigen Bestimmung eines Sachmangels gemäß § 434 I 1 BGB die Möglichkeit einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung nicht zu extensiv, da sonst für die Sachmangelbegriffe gemäß § 434 I 2 BGB zu wenig Raum bleibt.Der Tipp der Jura Ghostwriter an dieser Stelle:
- § 434 I 1 BGB restriktiv interpretieren;
- § 434 I 2 BGB extensiv interpretieren.
Weitere Fragen und Antworten zum Wissenstraining der Jura Ghostwriter für Ihre Hausarbeit im Kaufrecht und zum Schuldrecht BT1 finden Sie hier.
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