1. April 2019

Prüfungsschema für den Rücktritt des Käufers gemäß §§ 437 Nr. 2 Var. 1, 323 BGB

In der Hausarbeit zum Gewährleistungsrecht im Kaufrecht musst Du das Prüfungsschema für den Rücktritt des Käufers gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 BGB beherrschen. Dieses Prüfungsschema der Jura Ghostwriter zeigt Dir, wie Du den Rücktritt systematisch und methodisch richtig prüfst.


Gesetzliche Grundlage des Prüfungsschemas zum Rücktritt im Kaufrecht

Gesetzliche Grundlage des Schemas zum Rücktritt im Kaufrecht wegen Gewährleistung ist § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB. § 437 BGB normiert ganz allgemein die Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache. Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 440, 323, 326 V BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nicht aus Vertrag oder Gesetz etwas anderes ergibt.

Gesetzliche Grundlage des § 323 BGB

§ 323 BGB normiert den Rücktritt wegen nicht oder jedenfalls nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung. Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag wie dem Kaufvertrag der Verkäufer eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Käufer gemäß § 323 I BGB als Gläubiger des Anspruchs aus § 433 I BGB, wenn er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung im Sinne des § 433 I BGB oder Nacherfüllung gemäß § 439 I BGB bestimmt hat, vom Kaufvertrag zurücktreten.

Gemäß § 323 II BGB ist die in § 323 I BGB normierte Fristsetzung dann entbehrlich, wenn

  • der Verkäufer die Leistung gemäß § 433 I BGB beziehungsweise gemäß § 439 I BGB ernsthaft und endgültig verweigert,
  • der Verkäufer die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Käufers an den Verkäufer vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Käufer wesentlich ist, oder
  • im Falle einer mangelhaften Lieferung der Kaufsache besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

Ist nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung sinnlos, so tritt an deren Stelle gemäß § 323 III BGB eine Abmahnung. Der Käufer kann gemäß § 323 IV BGB bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

Hat der Verkäufer nur eine Teilleistung bewirkt (beachte § 266 BGB), so kann der Käufer gemäß § 323 V 1 BGB vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.

Hat der Verkäufer die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt (mangelhafte Leistung), so kann der Käufer gemäß § 323 V 2 BGB vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung lediglich unerheblich ist.

Der Rücktritt ist gemäß § 323 VI BGB ausgeschlossen, wenn der Käufer für den Umstand, der ihn zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde, alleine oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Käufer im Annahmeverzug gemäß §§ 293 bis 304 BGB ist.


Prüfungsschema für den Rücktritt des Käufers gemäß §§ 437 Nr. 2 Var. 1, 323 BGB


I. Tatbestandsvoraussetzungen des Rücktritts
gemäß §§ 437 Nr. 2 Var. 1, 323 BGB

1. Rücktrittserklärung gemäß § 349 BGB
a. Ausdrücklich
b. Konkludent gemäß  §§ 133, 157, 242 BGB
c. Wirksamkeit
2. Rücktrittsgrund
a. Wirksamer Kaufvertrag
         zwischen Käufer und Verkäufer
b. Sachmangel der Kaufsache iSd § 434 BGB
        bei Gefahrübergang gemäß §§ 446, 447 BGB oder
c. Rechtsmangel gemäß § 435 BGB bei Erwerb
d. Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist oder
        Entbehrlichkeit der Fristsetzung gemäß § 323 BGB, § 440 BGB
3. Kein Ausschluss des Rücktritts
a. Gemäß § 323 V 1 BGB - Interesse an der Teilleistung
b. Gemäß § 323 V 2 BGB - Unerheblichkeit der Pflichtverletzung
c. Gemäß § 323 VI Alt. 1 BGB - Alleinige oder
        weit überwiegende Verantwortlichkeit des Käufers
        für den Rücktrittsgrund
d. Gemäß § 323 VI Alt. 2 BGB - Käufer im Annahmeverzug
4. Keine Unwirksamkeit des Rücktritts gemäß §§ 438 IV, 218 BGB

II. Rechtsfolgen

1. Umwandlung des Kaufvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis
2. § 346 BGB
3. § 347 BGB
4. § 348 BGB

Weitere Prüfungsschemata der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit zum Kaufrecht und Schuldrecht BT1 wie das zum Rücktritt des Käufers gemäß §§ 437 Nr. 2 Var. 1, 323 BGB findest Du hier.

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