Gesetzliche Grundlage des Nacherfüllungsanspruchs
Gesetzliche Grundlage des Prüfungsschemas zum Nacherfüllungsanspruch im Kaufrecht sind die §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB. § 437 BGB normiert die Rechte des Käufers bei Mängeln. Ist die Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer gemäß § 437 Nr. 1 BGB vom Verkäufer nach § 439 Nr. 1 BGB Nacherfüllung verlangen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 439 Nr. 1 BGB erfüllt sind und rechtsgeschäftlich oder gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.Gesetzliche Grundlage des § 439 I BGB
§ 439 BGB normiert die Nacherfüllung. Gemäß § 439 I BGB kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache vom Verkäufer verlangen.Prüfungsschema zum Nacherfüllungsanspruch gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB
I. Tatbestandsvoraussetzungen
1. Wirksamer Kaufvertrag zwischenKäufer und Verkäufer über eine
Kaufsache zum Preis von X gemäß § 433 BGB
2. Sachmangel gemäß § 434 BGB bei Gefahrübergang
gemäß §§ 446, 447 BGB
3. Rechtsmangel gemäß § 435 BGB bei Erwerb
II. Kein Ausschluss der Gewährleistung
1. Durch Rechtsgeschäft2. Durch Gesetz
III. Rechtsfolge
1. Wahlrecht des Käufers im Rahmen
der Nacherfüllung gemäß § 439 I BGBa. Nacherfüllung durch Beseitigung
des Mangels durch Nachbesserung
oder Mangelbeseitigung
b. Lieferung einer mangelfreien Sache
durch Nachlieferung oder Ersatzlieferung.
2. Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs
a. Festlegung des Anspruchsumfangsb. Bestimmung des Nacherfüllungsortes
c. Bestimmung des Nacherfüllungszeitpunktes
d. Kostentragung der Nacherfüllung
3. Ausschluss der Nacherfüllung
a. Wegen Unmöglichkeit gemäß § 275 I BGBb. Wegen Unzumutbarkeit gemäß § 439 III 1 BGB
c. Wegen Unzumutbarkeit gemäß § 275 II, III BGB
IV. Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs gemäß 438 BGB
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