Vertragsfreiheit - Definition
Die Vertragsfreiheit bezeichnet im Zivilrecht die freie Entscheidungsmöglichkeit des Privatrechtssubjekts darüber, ob, mit wem und in welcher Form ein Vertrag geschlossen werden soll (positive Vertragsfreiheit) oder auch nicht (negative Vertragsfreiheit).Vertragsfreiheit - Gesetzliche Grundlage im BGB
Die Vertragsfreiheit ist Teil der Privatautonomie und hat ihren einfachgesetzlichen Ursprung in § 311 I BGB. § 311 BGB normiert rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse.Gemäß § 311 I BGB ist zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt.
Vertragsfreiheit - Verfassungsrechtliche Grundlage
Die Privatautonomie und damit auch die Vertragsfreiheit haben ihren verfassungsrechtlichen Ursprung in Art. 2 I GG, dem Recht der Allgemeinen Handlungsfreiheit. Gemäß Art. 2 I GG hat jeder das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Dies impliziert auch die Vertragsfreiheit zur Entfaltung der individuellen Handlungsfreiheit.Vertragsfreiheit - Abschlussfreiheit
Die Vertragsfreiheit impliziert drei Komponenten in Form der Abschlussfreiheit, der Gestaltungsfreiheit sowie der Formfreiheit. Die Abschlussfreiheit gibt dem Privatrechtssubjekt die Freiheit der Entscheidung darüber, ob und mit wem ein Vertrag geschlossen werden soll (positive Abschlussfreiheit) oder auch nicht (negative Abschlussfreiheit).Eine Ausnahme besteht für diejenigen Fälle, in denen ein Abschlusszwang besteht; beispielsweise bei Verträgen zur Daseinsvorsorge.
Vertragsfreiheit - Gestaltungsfreiheit
Die Gestaltungsfreiheit räumt die freie Entscheidungsbefugnis über den Inhalt einer vertraglichen Regelung ein. Die Parteien des Vertrages können dabei wählen, welchen Inhalt der Vertrag haben soll (positive Gestaltungsfreiheit) und welchen Inhalt der Vertrag nicht haben soll (negative Gestaltungsfreiheit). Eine Ausnahme besteht beim Typenzwang wie beispielsweise im Gesellschaftsrecht.Vertragsfreiheit - Formfreiheit
Grundsätzlich besteht Formfreiheit bezüglich der Verträge. Diese können daher grundsätzlich mündlich, schriftlich oder auch in jeder anderen Form wirksam verfasst werden. Die Parteien können also bestimmen, welche Form sie wählen (positive Formfreiheit) oder nicht wählen (negative Formfreiheit) wollen. Eine Ausnahme besteht bei Formzwängen wie beispielsweise beim Grundstückskaufvertrag gemäß §§ 311b I 1, 128 BGB.Weitere Fragen und Antworten für Dein Wissenstraining für die Hausarbeit im Schuldrecht BT wie die zur Vertragsfreiheit findest Du hier.
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