Ein wörtliches Angebot eines Schuldners genügt gemäß § 295 S. 1 BGB für die Herbeiführung des Gläubigerverzuges dann, wenn der Gläubiger dem Schuldner erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht gemäß § 295 S. 2 BGB die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
Ein wörtliches Angebot im Sinne des § 295 BGB ist die ausdrückliche oder gemäß §§ 133, 157, 242 BGB konkludente Willenserklärung des Schuldners, er wolle die geschuldete Leistungshandlung und den geschuldeten Leistungserfolg so bewirken, wie die Leistung geschuldet ist.
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