Äquivalenzinteresse - Gesetzliche Grundlage
Das Äquivalenzinteresse ist ein wichtiger Begriff des Vertragsrechts gemäß §§ 145 bis 157 BGB und §§ 241 bis 432 BGB.Äquivalenzinteresse - Definition
Das Äquivalenzinteresse bezeichnet den Nutzen einer Partei eines Schuldverhältnisses im Sinne des § 311 I BGB, für die von ihr geschuldete Leistung die als gleichwertig vereinbarte und bewertete Gegenleistung der anderen Partei im Austausch zu erhalten.
Äquivalenzinteresse - Beispiel
Das Äquivalenzinteresse ist beispielsweise gestört, wenn ein Verkäufer dem Käufer eine mangelhafte Sache im Sinne des § 434 BGB liefert.Weitere Definitionen der Jura Ghostwriter für Deine Hausarbeit zum Schuldrecht AT wie die zum Äquivalenzinteresse findest Du hier.
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