22. März 2019

Äquivalenzinteresse - Definition für die Hausarbeit

Das Äquivalenzinteresse ist ein wichtiger Begriff des Vertragsrechts. Diese Definition der Jura Ghostwriter zum Äquivalenzinteresse leistet Dir in der Hausarbeit zum Vertragsrecht wertvolle Dienste.



Äquivalenzinteresse - Gesetzliche Grundlage

Das Äquivalenzinteresse ist ein wichtiger Begriff des Vertragsrechts gemäß §§ 145 bis 157 BGB und §§ 241 bis 432 BGB.

Äquivalenzinteresse - Definition

Das Äquivalenzinteresse bezeichnet den Nutzen einer Partei eines Schuldverhältnisses im Sinne des § 311 I BGB, für die von ihr geschuldete Leistung die als gleichwertig vereinbarte und bewertete Gegenleistung der anderen Partei im Austausch zu erhalten.

Äquivalenzinteresse - Beispiel

Das Äquivalenzinteresse ist beispielsweise gestört, wenn ein Verkäufer dem Käufer eine mangelhafte Sache im Sinne des § 434 BGB liefert.

Weitere Definitionen der Jura Ghostwriter für Deine Hausarbeit zum Schuldrecht AT wie die zum Äquivalenzinteresse findest Du hier.

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