DEFINITION - Tatsächliches Angebot
Gemäß § 294 BGB muss die Leistung dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.Ein tatsächliches Angebot in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der Schuldner die Leistungshandlung dergestalt vornimmt, dass der Gläubiger nur noch zugreifen und die Leistung annehmen muss, damit der Leistungserfolg eintreten kann.
Weitere Definitionen der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit zum Schuldrecht AT findest Du hier.
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