17. März 2019

Tatsächliches Angebot gemäß § 294 BGB - Definition

Das Angebot gemäß § 294 BGB ist ein wichtiger Begriff zum Gläubigerverzug gemäß §§ 293 bis 304 BGB. Diese Definition der Jura Ghostwriter zum Angebot iSd § 294 BGB leistet Dir in der Hausarbeit zum Gläubigerverzug wertvolle Hilfe.


DEFINITION - Tatsächliches Angebot

Gemäß § 294 BGB muss die Leistung dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Ein tatsächliches Angebot in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der Schuldner die Leistungshandlung dergestalt vornimmt, dass der Gläubiger nur noch zugreifen und die Leistung annehmen muss, damit der Leistungserfolg eintreten kann.

Weitere Definitionen der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit zum Schuldrecht AT findest Du hier.

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