Aufwendung ist ein wichtiger Begriff aus dem Schuldrecht AT gemäß §§
241 bis
432 BGB. Diese Definition der Jura Ghostwriter zu den Aufwendungen musst Du für die gelungene Subsumtionsarbeit in der Hausarbeit kennen.
Aufwendung - Um was geht es
Im Gegensatz zu den Schäden, die unfreiwillige Einbußen an rechtlich geschützten Interessen darstellen, sind Aufwendungen freiwillige Einbußen an materiellen oder auch immateriellen Gütern. Der Begriff der Aufwendung ist im Schuldrecht AT vor allem im Leistungsstörungsrecht relevant.
Aufwendung - Gesetzliche Grundlage
§
284 BGB normiert den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger gemäß § 284 BGB den Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
Aufwendung - Definition
Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung vom Schuldner erbracht hat.
Weitere Definitionen der Jura Ghostwriter für Deine Hausarbeit zum Schuldrecht AT wie die zu den Aufwendungen findest Du
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