7. Dezember 2018

Absonderung

Die Absonderung gehört zum Insolvenzrecht und ist mittlerweile Standard in Hausarbeiten. Definition, Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen werden hier im Schnell-Überblick erläutert.


Absonderung - Definition der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit


Die Absonderung bezeichnet in der Insolvenz den Anspruch des Berechtigten auf die bevorzugte Befriedigung aus einem Gegenstand, der zur Insolvenzmasse gehört.


Absonderung - Gesetzliche Grundlage für die Hausarbeit


Die Absonderung ist in den §§ 49 bis 52 InsO geregelt.

§ 49 InsO normiert die abgesonderte Befriedigung des Gläubigers aus unbeweglichen Gegenständen. § 50 InsO normiert die abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger. § 51 InsO normiert die sonstigen Absonderungsberechtigten. § 52 InsO normiert den Ausfall der Absonderungsberechtigten.


Absonderung - Die abgesonderte Befriedigung des Gläubigers aus unbeweglichen Gegenständen gemäß § 49 InsO in der Hausarbeit


Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, welche der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (unbewegliche Gegenstände) unterliegen, sind gemäß § 49 InsO nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.


Absonderung - Die abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger gemäß § 50 InsO in der Hausarbeit


Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind gemäß § 50 I InsO nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 InsO für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.

Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters gemäß §§ 562 ff. BGB kann gemäß § 50 II 1 InsO im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverfahrens zu bezahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt gemäß § 50 II 2 InsO wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.


Absonderung - Sonstige Absonderungsberechtigte gemäß § 51 InsO in der Hausarbeit


Den in § 50 InsO genannten Gläubigern stehen gemäß § 51 InsO gleich:

  • Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
  • Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
  • Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
  • Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.


Absonderung - Ausfall der Absonderungsberechtigten gemäß § 52 InsO in der Hausarbeit


Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind gemäß § 52 S. 1 InsO Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Gemäß § 52 S. 2 InsO sind sie zur anteilmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.

Weitere Definitionen und Erläuterungen der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit wie die zur Absonderung finden Sie hier.

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