3. Dezember 2018

Ablieferung - Basics für die Hausarbeit

Die Ablieferung gemäß §§ 815 ff. ZPO gehört zum Zwangsvollstreckungsrecht und dem Zivilprozessrecht der Zivilprozessordnung. Die Kenntnis dieser Definition der Jura Ghostwriter zur Ablieferung ist Voraussetzung für das juristische Prädikat in der Hausarbeit.


Ablieferung - Definition der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit


Die Ablieferung gemäß §§ 815 ff. ZPO bezeichnet die Übereignung einer durch einen Gerichtsvollzieher öffentlich versteigerten Sache an den Ersteigerer.


Ablieferung - Gesetzliche Grundlage für die Hausarbeit


Die Ablieferung ist in §§ 815 ff. ZPO gesetzlich geregelt. § 815 ZPO normiert das Vorgehen bei gepfändetem Geld. § 817 ZPO normiert Zuschlag und Ablieferung.


Ablieferung gepfändeten Geldes gemäß § 815 ZPO


Gepfändetes Geld ist gemäß § 815 I ZPO dem Gläubiger abzuliefern.

Wird aber einem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten besteht, so ist das Geld nicht gemäß § 815 I ZPO abzuliefern, sondern gemäß § 815 II 1 ZPO zu hinterlegen.

Die Zwangsvollstreckung ist gemäß § 815 II 2 ZPO fortzusetzen, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tag der Pfändung des Geldes eine Entscheidung des gemäß § 771 I zuständigen Gerichts über die Einstellung der Zwangsvollstreckung beigebracht wird.

Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt gemäß § 815 III ZPO als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht gemäß § 815 II ZPO oder nach § 720 ZPO eine Hinterlegung zu erfolgen hat.


Zuschlag und Ablieferung gemäß § 817 ZPO


Bei einer Versteigerung vor Ort soll gemäß § 817 I 1 ZPO dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen.

Bei einer Versteigerung im Internet ist der Zuschlag gemäß § 817 I 2 ZPO derjenigen Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens aber das gemäß § 817a I 1 ZPO zu erreichende Mindestgebot abgegeben hat. Diese Person ist von dem Zuschlag zu benachrichtigen. Gemäß § 817 I 3 ZPO gilt § 156 BGB entsprechend.

Eine zugeschlagene Sache darf gemäß § 817 II BGB nur abgeliefert werden, wenn das Kaufgeld bezahlt worden ist oder spätestens bei Ablieferung bezahlt wird.

Hat ein Meistbietender nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache gemäß § 817 III 1 ZPO anderweitig versteigert.

Der Meistbietende wird gemäß § 817 III 2 ZPO zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen. Der Meistbietende haftet für den Ausfall. Auf den Mehrerlös hat der Meistbietende keinen Anspruch.

Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist dieser gemäß § 817 IV 1 ZPO von der Verpflichtung zur baren Zahlung so weit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten der Zwangsvollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Zwangsvollstreckung abzuwenden.

Soweit der Gläubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag gemäß § 817 IV 2 ZPO als von dem Schuldner an den Gläubiger gezahlt.

Weitere Definitionen der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit finden Sie hier.

© Jura Ghostwriter - Hausarbeiten schreiben lassen - Seit 1973

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Vielen Dank für Ihren Kommentar. Aus rechtlichen Gründen müssen wir Ihren Kommentar erst prüfen, bevor wir ihn freischalten dürfen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und werden Ihren Kommentar zeitnah freischalten!

Erfüllbarkeit - Definition und Erklärung für die Hausarbeit

Die Erfüllbarkeit wird häufig missverstanden. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich diese Erklärung und Definition der Jura Ghostwriter für...