↓
Ablaufhemmung - Definition der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit
Ablaufhemmung - Gesetzliche Grundlage für die Hausarbeit
Die Ablaufhemmung ist in §§ 210, 211 BGB gesetzlich geregelt. § 210 BGB normiert die Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen. § 211 BGB normiert die Ablaufhemmung in Nachlassfällen.
Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen gemäß § 210 BGB
Ist eine geschäftsunfähige Person im Sinne des § 104 BGB oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person im Sinne des § 106 BGB ohne gesetzlichen Stellvertreter im Sinne der §§ 164 ff. BGB, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung gemäß § 210 I 1 BGB nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in welchem die natürliche Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Stellvertretung behoben wird.
Ist die betreffende rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum gemäß § 210 I 2 BGB an die Stelle der sechs Monate.
Gemäß § 210 II BGB finden die Regelungen aus § 210 I BGB dann keine Anwendung, wenn eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person im Sinne des § 106 BGB prozessfähig im Sinne des § 50 ZPO ist.
Ablaufhemmung in Nachlassfällen gemäß § 211 BGB
Die Verjährung eines Anspruchs im Sinne des § 194 BGB, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt gemäß § 211 S. 1 BGB nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in welchem die Erbschaft von dem oder den Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Stellvertreter geltend gemacht werden kann.
Ist die Verjährung kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum gemäß § 211 S. 2 BGB an die Stelle der sechs Monate.
Ablaufhemmung - Gesetzliche Beispiele für die Hausarbeit
- § 203 S. 2 BGB,
- § 438 III 2 BGB sowie
- § 445b II BGB normiert.
Ablaufhemmung - Fall für die Hausarbeit
Der Minderjährige M hat gegen K wegen des Verkaufs eines Smartphones einen Zahlungsanspruch in Höhe von 100 EUR aus § 433 II BGB. Dieser Anspruch würde eigentlich am 31.12.2018 verjähren. Am 15.12.2018 verliert M seine Eltern durch einen tragischen Verkehrsunfall. Am 15.01.2019 wird für M ein Vormund bestellt.
Die Verjährung des Anspruchs des M gegen K tritt daher gemäß § 210 I 1 BGB erst sechs Monate später mit Ablauf des 15.07.2019 ein.
Weitere Definitionen der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit finden Sie hier.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Aus rechtlichen Gründen müssen wir Ihren Kommentar erst prüfen, bevor wir ihn freischalten dürfen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und werden Ihren Kommentar zeitnah freischalten!