21. November 2018

Preisgefahr - Definition und Erklärung der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit

Die Preisgefahr bezeichnet das Risiko und die Risikoverteilung bezüglich der Frage, ob der Schuldner beim zufälligen Untergang des Leistungsgegenstandes seinen Anspruch auf die Gegenleistung behält oder aber verliert.



Preisgefahr - Background der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit


Die Preisgefahr wird je nach Vertragstyp auch Vergütungsgefahr oder ganz allgemein Gegenleistungsgefahr genannt. Die Regelungen zur Preisgefahr normieren das Risiko, die Risikoverteilung und die Risikotragung bezüglich der wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile beim zufälligen Untergang eines Leistungsgegenstandes.

Trägt der Schuldner die Preisgefahr, so verliert er seinen Gegenleistungsanspruch. Trägt der Gläubiger die Preisgefahr, muss er die Gegenleistung erbringen, ohne selbst die Leistung zu erhalten.


Preisgefahr beim Gläubigerverzug


Wird eine Gattungssache geschuldet, so geht die Gefahr gemäß § 300 II BGB mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in dem der Gläubiger dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.

§ 300 II BGB normiert die Leistungsgefahr und nicht die Preisgefahr. Vermeiden Sie daher den häufigen Fehler, die Preisgefahr im Rahmen des Gläubigerverzuges mittels § 300 II BGB bestimmen zu wollen.

Die Preisgefahr im Annahmeverzug des Gläubigers normiert § 326 II BGB. Ist der Gläubiger für den Umstand, aufgrund dessen der Schuldner nach § 275 I bis III nicht zu leisten braucht, alleine oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme gemäß §§ 293 ff. BGB ist, so behält der Schuldner gemäß § 326 II 1 BGB den Anspruch auf die Gegenleistung. Der Gläubiger trägt daher im Annahmeverzug gemäß § 326 II 1 BGB die Preisgefahr.


Preisgefahr - Allgemeine Regelung zu Lasten des Schuldners


Braucht der Schuldner gemäß § 275 I bis III BGB nicht zu leisten, so entfällt gemäß § 326 I 1 BGB auch sein Anspruch auf die Gegenleistung. Diese Regelung entspricht dem Normalfall der Risikoverteilung. Leistet der Schuldner nicht, erhält er auch keine Gegenleistung. Damit trägt der Schuldner grundsätzlich die Preisgefahr.

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Preisgefahr im Kaufrecht - Übergang der Preisgefahr mit Übergabe


Mit der Übergabe der Kaufsache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache gemäß § 446 S. 1 BGB auf den Käufer über. § 446 S. 1 BGB normiert eine Spezialvorschrift zur Preisgefahr. Hier geht es also darum, ob trotz zufälligen Unterganges oder zufälliger Verschlechterung der Kaufsache eine Verpflichtung des Käufers zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises besteht.

Gemäß der Grundnorm des § 326 I 1 BGB trägt der Verkäufer die Preisgefahr bis zur vollständigen Erfüllung seiner Leistungspflichten aus § 433 I 1 BGB. § 446 S. 1 BGB normiert zum Vorteil des Verkäufers eine Vorverlagerung des Zeitpunktes des Überganges der Preisgefahr und reduziert die Anforderungen diesbezüglich auf die bloße Übergabe der Kaufsache.

Übergabe i.S.d. § 446 S. 1 BGB meint die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes im Sinne des § 854 BGB. Wird der Eigentumsübertragung allerdings ausnahmsweise durch ein Besitzkonstitut oder die Abtretung des Herausgabeanspruchs bewirkt, kann für den Übergang der Preisgefahr ausnahmsweise auf die Übergabe im Sinne des § 854 BGB verzichtet werden. Der Verkäufer hat auch in diesen Fällen alles getan, um seine Pflichten aus § 433 I 1 BGB gegenüber dem Käufer zu erfüllen.

In der Praxis wichtig sind vor allem die Fälle des Eigentumsvorbehalts. Hier räumt der Verkäufer dem Käufer unmittelbaren Besitz im Sinne des § 854 BGB ein, während der Verkäufer Eigentümer der Kaufsache bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bleibt.

Der Übergabe im Sinne des § 854 BGB steht es gemäß § 446 S. 3 BGB gleich, wenn sich der Käufer als Gläubiger im Verzug der Annahme im Sinne der §§ 293 ff. BGB befindet. Hier schließt sich der Kreis zur Vorschrift des § 326 II 1 BGB.


Preisgefahr im Kaufrecht - Übergang der Preisgefahr beim Versendungskauf


Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Preisgefahr gemäß § 447 I BGB auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Kaufsache dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

Im Gegensatz zu § 446 S. 1 BGB wird der Zeitpunkt des Übergangs der Preisgefahr beim Versendungskauf noch vor den Zeitpunkt der Übergabe vorverlegt. Während der Verkäufer im Rahmen der Grundregel des § 326 I 1 BGB seine Leistungspflichten komplett erfüllen muss und im Rahmen der Sondervorschrift des § 446 S. 1 BGB die Kaufsache übergeben muss, genügt im Rahmen der Sondervorschrift des § 447 I BGB die Übergabe der Kaufsache an die Transportperson.

§ 447 gilt gemäß § 475 BGB nur sehr eingeschränkt beim Verbrauchsgüterkauf. Beim Verbrauchsgüterkauf richtet sich der Übergang der Preisgefahr daher nach der Grundnorm des § 446. Die Preisgefahr geht beim Verbrauchsgüterkauf daher grundsätzlich mit Übergabe im Sinne des § 446 S. 1 BGB oder aber mit Annahmeverzug des Käufers gemäß § 446 S. 3 BGB über.

Die Formulierung des § 447 I BGB stellt klar, dass es sich um eine Schickschuld handeln muss. Nur bei der Schickschuld sind Erfüllungsort/Leistungsort am Wohnsitz/Geschäftssitz des Schuldners (Verkäufers) und Erfolgsort am Wohnsitz/Geschäftssitz des Gläubigers (Käufers). Bei der Bringschuld liegen Leistungsort/Erfüllungsort und Erfolgsort am Wohnsitz/Geschäftssitz des Gläubigers.


Preisgefahr im Arbeitsrecht - Vergütung bei Annahmeverzug, Betriebsrisiko und vorübergehender Verhinderung


Kommt der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so kann der Arbeitnehmer gemäß § 615 S. 1 BGB für die infolge des Annahmeverzugs nicht geleisteten Dienste den vereinbarten Lohn beziehungsweise das vereinbarte Gehalt verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Dies gilt gemäß § 615 S. 3 BGB in den Fällen entsprechend, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Der Arbeitnehmer verliert gemäß § 616 BGB seinen Vergütungsanspruch nicht dadurch, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Auch hier trägt der Arbeitgeber grundsätzlich die Preisgefahr.


Preisgefahr im Werkvertragsrecht - Gefahrtragung und Verantwortlichkeit des Bestellers


Bei der Vergütungsgefahr im Werkvertragsrecht geht es um die Frage, ob der Besteller trotz des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung eines Werkes die volle Vergütung für das untergegangene oder verschlechterte Werk bezahlen muss.

Der Unternehmer trägt die Vergütungsgefahr gemäß § 644 I 1 BGB bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB, so geht die Vergütungsgefahr gemäß § 644 I 2 BGB auf den Besteller über. Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort/Leistungsort, so findet gemäß § 644 II BGB § 447 BGB entsprechende Anwendung.

Auch im Werkvertragsrecht ist zunächst für das grundsätzliche Verständnis zur Preisgefahr von der Grundsatzregel des § 326 I 1 BGB auszugehen. Nach dieser Vorschrift müsste der Unternehmer bis zur vollständigen Erfüllung seiner werkvertraglichen Pflichten in Form der Herstellung eines mangelfreien Werkes die Vergütungsgefahr tragen. Im Interesse des Unternehmers wird durch § 644 I 1 BGB die Preisgefahr auf den Zeitpunkt der Abnahme im Sinne des § 640 BGB oder der Vollendung gemäß § 646 BGB vorverlegt. Dies rechtfertigt sich daraus, dass sich das Werk im Machtbereich des Bestellers befindet.

Die Ausnahmen in Form des Annahmeverzuges und der Versendung erklären sich aus den üblichen bekannten Erklärungsmustern zum Kaufvertragsrecht.

Eine weitere Sonderregelung schafft § 645 BGB. Ist das Werk vor Abnahme infolge eines Mangels des vom Bestellers gelieferten Stoffes oder infolge einer vom Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer gemäß § 645 I 1 einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt gemäß § 645 I 2 BGB, wenn der Werkvertrag im Falle des § 643 BGB aufgehoben wird.

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