20. November 2018

Leistungsgefahr - Definition und Erklärung der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit

Leistungsgefahr bezeichnet das Risiko und die Risikoverteilung bezüglich des zufälligen Unterganges beziehungsweise der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes.




Leistungsgefahr - Background der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit


In einem ausgeglichenen Schuldverhältnis, insbesondere innerhalb vertraglicher Beziehungen, muss der Schuldner leisten und erhält vom Gläubiger die Gegenleistung. Bei synallagmatischen Verträgen ist jeder Vertragspartner Gläubiger und gleichzeitig Schuldners des anderen.

So beispielsweise beim Kaufvertrag. Hier ist der Verkäufer Schuldner bezüglich der Pflicht zur Übergabe und Übereignung gemäß § 433 I 1 BGB und der Käufer Gläubiger bezüglich dieser Pflicht. Umgekehrt ist der Käufer Schuldner der Pflicht zur Kaufpreiszahlung gemäß § 433 II BGB und der Verkäufer Gläubiger dieser Pflicht.

Terminologisch wird die Pflicht aus § 433 I 1 BGB als Leistungspflicht und die Pflicht aus § 433 II BGB als Gegenleistungspflicht bezeichnet. Die Gefahrtragung bezüglich der Leistungspflicht wird als Leistungsgefahr bezeichnet. Die Gefahrtragung bezüglich der Gegenleistungspflicht wird grundsätzlich als Preisgefahr bezeichnet. Nun in den Ausnahmefällen, in denen die Gegenleistung nicht in Geld besteht, spricht man ganz allgemein von Gegenleistungsgefahr. So beispielsweise beim Tauschvertrag gemäß § 480 BGB.

Trägt der Schuldner die Leistungsgefahr, so muss er beim zufälligen Untergang oder der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes dennoch seine Leistungspflicht erfüllen. Trägt der Gläubiger die Leistungsgefahr, so muss der Schuldner die Leistungspflicht nicht mehr erfüllen.


Leistungsgefahr bei der Gattungsschuld


Durch die Konkretisierung wird die Gattungsschuld zur Stückschuld. Wenn nun der Leistungsgegenstand zufällig untergeht, wird der Schuldner von seiner Verpflichtung zur Leistung gemäß § 275 I BGB frei. Vor der Konkretisierung trägt damit der Schuldner die Leistungsgefahr und muss weiterhin seine Leistungspflicht erfüllen. Nach der Konkretisierung trägt der Gläubiger die Leistungsgefahr, so dass der Schuldner nicht mehr leisten muss und damit bezüglich seiner Leistungspflicht frei wird.

Allerdings kann ausnahmsweise auch bereits vor der Konkretisierung der Gattungsschuld die Leistungsgefahr auf den Gläubiger übergehen. Der Gläubiger trägt dann bereits vor der Konkretisierung das Risiko des zufälligen Unterganges des Leistungsgegenstandes. So beispielsweise im Fall des § 300 II BGB, wenn der Gläubiger in den Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB kommt.


Leistungsgefahr beim Gläubigerverzug


Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Leistungsgefahr gemäß § 300 II BGB in dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem der Gläubiger die ihm angebotene Sache nicht annimmt.

§ 300 II BGB normiert die Leistungsgefahr bei Gattungsschulden. Damit ist die Gefahr gemeint, dass der Schuldner bei zufälligem Untergang des Leistungsgegenstandes noch einmal mit einer gleichwertigen Gattungssache leisten muss. Gerät der Gläubiger in Annahmeverzug, so geht die Leistungsgefahr auf ihn über. In der Regel geht die Leistungsgefahr bei Gattungsschulden aber bereits mit Konkretisierung gemäß § 243 II BGB auf den Gläubiger über. Die Konkretisierung setzt allerdings voraus, dass der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan hat. Was das ist, richtet sich nach der Art der Schuld. Hier muss man zwischen Holschuld, Bringschuld und Schickschuld unterscheiden. § 300 II BGB kann den Übergang der Leistungsgefahr vorverlagern, so dass trotz fehlender Konkretisierung die Leistungsgefahr übergeht. 

Beispielsweise muss der Schuldner zur Konkretisierung bei der Bringschuld den Leistungsgegenstand an den Wohnsitz/Geschäftssitz des Gläubigers verbringen oder bei der Schickschuld den Leistungsgegenstand an die Transportperson übergeben. § 295 BGB modifiziert diese Anforderungen bezüglich des Überganges der Leistungsgefahr. So kann ohne Erfüllung der Bring- oder Schickschuld bereits das wörtliche Angebot gemäß § 295 BGB zum Übergang der Leistungsgefahr ohne Konkretisierung führen. Dogmatisch kann man dabei aber auch vertreten, dass die Konkretisierung quasi durch den Annahmeverzug erfolgt. Die Rechtsfolge bleibt die gleiche, die dogmatische Begründung ist nur anders.


Leistungsgefahr beim Werkvertrag


Die Leistungsgefahr beim Werkvertrag betrifft die Frage, ob der Unternehmer bei zufälligem Untergang oder zufälliger Verschlechterung des Werkes zur Neuherstellung oder Ausbesserung verpflichtet ist. Die Vorschriften der §§ 644, 645 BGB regeln nur die Vergütungsgefahr, nicht die Leistungsgefahr.

Mangels spezialgesetzlicher Regelungen wird die Leistungsgefahr im Werkvertragsrecht daher durch Normen des Schuldrecht AT geregelt. Es bleibt daher bei der Normierung durch § 275 BGB. Wird die Herstellung eines Werkes objektiv oder subjektiv unmöglich, so wird der Unternehmer gemäß § 275 BGB von der Leistungspflicht befreit. Der Unternehmer muss somit nicht mehr leisten und der Besteller erhält keine Leistung. Damit trägt der Besteller die Leistungsgefahr.

Weitere Begriffserklärungen und Definitionen der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit finden Sie hier.

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