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§ 9 BGB - Gesetzliche Regelung zum Wohnsitz eines Soldaten für die Hausarbeit
§ 9 BGB normiert den Wohnsitz eines Soldaten.
Ein Soldat hat gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 BGB seinen Wohnsitz am Standort. Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 BGB gilt als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, der letzte inländische Standort. § 9 Absatz 2 BGB normiert die Nichtanwendbarkeit des § 9 Absatz 1 BGB für bestimmte Sachverhalte. Die Vorschriften des § 9 Absatz 1 BGB finden gemäß § 9 Absatz 2 BGB keine Anwendung auf Soldaten, die nur aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.
§ 9 BGB - Background der Jura Ghostwriter zum Wohnsitz eines Soldaten in der Hausarbeit
Während die Wohnsitzbegründung gemäß § 7 BGB eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung darstellt, bestimmt § 9 Absatz 1 BGB für Berufssoldaten und Zeitsoldaten einen gesetzlichen Wohnsitz an ihrem Standort und damit am Ort der Garnison oder aber dem letzten inländischen Standort.
Aufgrund der gesetzlichen Anordnung ist der Domizilwille eines Soldaten damit irrelevant.
Der Wohnsitz eines Wehrpflichtigen bestimmt sich deshalb gemäß § 7 BGB nach dem bürgerlichen Wohnsitz.
Bei minderjährigen Soldaten bestimmt sich der Wohnsitz nach den § 8 BGB und § 11 BGB.
Wenn Sie zum Wohnsitz eines Soldaten eine Hausarbeit schreiben oder sich vom Jura Ghostwriter eine Vorlage für eine Hausarbeit schreiben lassen, müssen Sie die Regelungen des § 9 BGB zum Wohnsitz der Soldaten und die damit einhergehenden Rechtsfolgen beachten.
Weitere Jura Definitionen und Jura Kommentierungen für die Hausarbeit und andere Rechtsgutachten finden Sie im Verzeichnis der Jura Definitionen der Jura Ghostwriter und im BGB Kommentar der Jura Ghostwriter hier.
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