31. Oktober 2018

§ 8 BGB - Wohnsitz nicht voll geschäftsfähiger Personen

§ 8 BGB normiert die Begründung und Aufhebung eines Wohnsitzes bei nicht voll geschäftsfähigen Personen.



§ 8 BGB - Gesetzliche Regelung zum Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger für die Hausarbeit


§ 8 BGB normiert den Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger.

Wer geschäftsunfähig ist oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann gemäß § 8 Absatz 1 BGB ohne den Willen seines gesetzlichen Stellvertreters einen Wohnsitz weder selbständig begründen noch aufheben. 

Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann gemäß § 8 Absatz 2 BGB selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben.


§ 8 BGB - Background der Jura Ghostwriter zum Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger in der Hausarbeit


Sowohl die Begründung als auch die Aufhebung eines Wohnsitzes im Sinne des § 7 BGB sind nach herrschender Auffassung rechtsgeschäftsähnliche Handlungen. Daher ist für die wirksame Vornahme einer solchen Begründung oder Aufhebung Rechtsgeschäftsfähigkeit erforderlich.

Bei der Begründung oder Aufhebung eines Wohnsitzes bei geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen ist daher nicht der Wille dieser Personen, sondern der Domizilwille des gesetzlichen Stellvertreters maßgebend. Dies geht sogar so weit, dass der Stellvertreter selbständig und ohne Mitwirkung des Vertretenen und auch gegen dessen Willen einen Wohnsitz begründen oder aufheben kann.

So können die Eltern als Stellvertreter des minderjährigen Kindes beispielsweise durch einen Umzug oder eine Anstaltsunterbringung den Wohnsitz des minderjährigen Kindes gegen dessen Willen aufheben und einen neuen Wohnsitz begründen.

Vom oben beschriebenen Grundsatz macht der Gesetzgeber nur in § 8 Absatz 2 BGB eine Ausnahme. So entscheidet ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, selbständig im Rahmen seines eigenen Domizilwillens über eine Wohnsitzbegründung, Wohnsitzverlegung oder Wohnsitzaufhebung.

Wenn Sie zum Wohnsitz nicht voll geschäftsfähiger Personen eine Hausarbeit schreiben oder sich vom Jura Ghostwriter eine Vorlage für eine Hausarbeit schreiben lassen, müssen Sie die Regelungen des § 8 BGB zum Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger und die damit einhergehenden Rechtsfolgen beachten.

Weitere Jura Definitionen und Jura Kommentierungen wie die zu § 8 BGB für die Hausarbeit und andere Rechtsgutachten finden Sie im Verzeichnis der Jura Definitionen der Jura Ghostwriter und im BGB Kommentar der Jura Ghostwriter.

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