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§ 7 BGB - Gesetzliche Regelung zur Begründung und Aufhebung eines Wohnsitzes für die Hausarbeit
§ 7 BGB normiert Begründung und Aufhebung eines Wohnsitzes im Sinne des BGB.
Wer sich an einem Ort ständig niederlässt, begründet gemäß § 7 Absatz 1 BGB an diesem Ort seinen Wohnsitz. Der Wohnsitz kann gemäß § 7 Absatz 2 BGB gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Gemäß § 7 Absatz 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
Erforderlich ist damit ein objektives und ein subjektives Element.
§ 7 BGB - Background der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit zum Begriff des Wohnsitzes
Wohnsitz ist derjenige Ort, an welchem sich der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse einer natürlichen Person befindet. Der Bezugspunkt des Wohnsitzes ist dabei ein Ort wie beispielsweise eine Gemeinde und nicht die Wohnung. Gibt es so einen Schwerpunkt nicht, so ist eine Person wohnsitzlos. Andererseits kann eine Person auch mehrere solcher Schwerpunkte haben und damit auch mehrere Wohnsitze. An das Innehaben einer Wohnsitzes sind diverse Rechtsfolgen geknüpft:
- Ort der Zustellung, vgl. § 132 II 2 BGB
- Bestimmung des Leistungsortes, § 269 BGB
- Bestimmung des Zahlungsortes, § 270 BGB
- Ausschluss der Einrede der Vorausklage bei Wohnsitzänderung der Hauptschuldners, vgl. § 773 BGB
- Ablehnungsrecht zur Übernahme einer Vormundschaft wegen Entfernung des Wohnsitzes, vgl. § 1786 I Nr. 5 BGB
- Verlängerung der Ausschlagungsfrist bei Wohnsitz des Erblassers im Ausland, § 1944 BGB
- Verlängerung der Anfechtungsfrist bei Wohnsitz des Erblassers im Ausland, § 1954 BGB
- Standesamtliche Zuständigkeit, § 12 I 1 PStG
- Gerichtsstand, vgl. §§ 13 ff. ZPO.
§ 7 BGB - Background der Jura Ghostwriter zum Begriff der „Begründung“ des Wohnsitzes für die Hausarbeit
Im Unterschied zur Begründung und Aufhebung eines gewöhnlichen Aufenthaltes als Realakt wird die Begründung und Aufhebung eines Wohnsitzes als rechtsgeschäftsähnliche Handlung qualifiziert und erfordert damit Geschäftsfähigkeit.
Die gewillkürte Begründung eines Wohnsitzes setzt voraus, dass sich eine natürliche Person an einem bestimmten Ort auf Dauer tatsächlich niederlässt. Die konkrete Ausgestaltung des persönlichen Lebensplatzes spielt dabei keine Rolle. Eine Person kann sich damit in einem Wohnmobil, auf dem Campingplatz, in einer Wohnung, in einem Haus, in einem Hotel etc. niederlassen. Entscheidend ist dabei nur, dass die natürliche Person ausdrücklich oder konkludent den rechtsgeschäftlichen Willen zum Ausdruck bringt, dass sie den gewählten Ort zum permanenten Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse machen will.
Für die privatrechtliche Einordnung nach BGB ist die öffentlich-rechtliche Einordnung durch eine polizeiliche Anmeldung irrelevant. Personen können damit zivilrechtlich einen Wohnsitz an einem Ort begründen, an dem sie sich polizeilich nicht melden.
Umgekehrt kann trotz einer Erfüllung der Meldepflicht nach öffentlichem Rechte die Begründung eines Wohnsitzes aufgrund des fehlenden Schwerpunktes der Niederlassung verneint werden. Die Trennung der Rechtsgebiete ist hier entscheidend. Eine formale Anmeldung bei einer Gemeinde kann daher maximal als Indiz gewertet werden.
Ein nur vorübergehender Niederlassungswille genügt nicht für die Begründung eines Wohnsitzes. So stellen beispielsweise folgende Sachverhalte mangels Domizilwillens in der Regel keine Begründung eines Wohnsitzes im Sinne des § 7 BGB:
- Arbeit an einem auswärtigen Arbeitsort
- Studium an einem auswärtigen Studienort
- Aufenthalt in einem Internet
- Stationierung eines Soldaten
- Gefängnisaufenthalt.
§ 7 BGB - Background der Jura Ghostwriter zur „Aufhebung“ eines Wohnsitzes in de Hausarbeit
Entsprechend zu den Anforderungen an die Begründung des Wohnsitzes erfolgt die Aufhebung eines Wohnsitzes dadurch, dass eine Person den Schwerpunkt ihrer Niederlassung willentlich aufgibt. Die Person verlagert damit den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse an einen anderen Ort.
§ 7 BGB - Abgrenzung des privatrechtlichen Wohnsitzbegriffes zum öffentlich-rechtlichen Tatbestandsmerkmal in der Hausarbeit
Das Tatbestandsmerkmal des Wohnsitzes sowie auch die Tatbestandsmerkmale der Begründung und Aufhebung sind im jeweiligen Rechtsgebiet kontextabhängig zu definieren und interpretieren.
Dennoch besitzt das BGB auch hier Vorbild- und Auffangfunktion. Gibt es also beispielsweise im öffentlichen Recht keine Definition des Wohnsitzes, so gilt der Wohnsitzbegriff des BGB. Dies gilt auch für die Annexbegriffe der Begründung und Aufhebung.
Nur Sonderregeln verdrängen daher die allgemeine Grundsatzdefinition des BGB. So beispielsweise beim Wohnsitzbegriff der Abgabenordnung in § 8 AO oder dem Wohnsitzbegriff im Sozialrecht gemäß § 30 III 1 SGB 1.
Wenn Sie zum Wohnsitz eine Hausarbeit schreiben oder sich vom Jura Ghostwriter eine Vorlage für eine Hausarbeit schreiben lassen, müssen Sie § 7 BGB beachten.
Weitere Jura Definitionen und Kommentierungen wie die zu § 7 BGB für die Hausarbeit und andere Rechtsgutachten finden Sie im Verzeichnis der Jura Definitionen und im BGB Kommentar der Jura Ghostwriter.
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