29. Oktober 2018

§ 2 BGB - Eintritt der Volljährigkeit

§ 2 BGB normiert den Eintritt der Volljährigkeit. Die Volljährigkeit tritt gemäß § 2 BGB mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.



§ 2 BGB - Eintritt der Volljährigkeit - Background der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit


Das 18. Lebensjahr beginnt mit dem 17. Geburtstag und ist am 18. Geburtstag um 0 Uhr vollendet. Dies ergibt sich aus §§ 187 II 2, 188 II BGB.

§ 187 BGB normiert den Fristbeginn. Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag gemäß § 187 II 1 BGB bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Gemäß § 187 II 2 BGB gilt das Gleiche von dem Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters. Mit der Geburt beginnt das 1. Lebensjahr einer natürlichen Person. Vollendet ist dieses Lebensjahr mit dem 1. Geburtstag, der nach natürlicher Betrachtungsweise bereits der zweite Geburtstag ist. Die Frist des § 187 II 2 BGB beginnt daher am Tage der Geburt um 0 Uhr. Die tatsächliche Geburtszeit ist rechtlich irrelevant.

§ 188 BGB normiert das Fristende. Eine Frist, die nach Jahren bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 II 2 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Das 1. Lebensjahr endet daher einen Tag vor dem ersten Geburtstag um 24 Uhr. Um 0 Uhr am Geburtstag ist das 1. Lebensjahr vollendet.

Damit ist das 18. Lebensjahr gemäß §§ 187 II, 188 II BGB am 18. Geburtstag um 0 Uhr vollendet.

Zivilrechtlich löst die Volljährigkeit diverse Rechtsfolgen aus:

  • Eintritt der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit
  • Ende der beschränkten Geschäftsfähigkeit
  • Erlöschen der elterlichen Sorge, vgl. § 1626 I 1 BGB
  • Veränderung der Kriterien für den Unterhaltsanspruch eines Kindes, vgl. §§ 1602 II, 1603 II, 1606 III 2, 1609 I, 1612 II 2, 1612a BGB
  • Eintritt der Deliktsfähigkeit, vgl. § 828 III BGB
  • Eintritt der Ehemündigkeit, vgl. § 1303 I BGB
  • Eintritt der unbeschränkten Testierfähigkeit, vgl. §§ 2229 I, 2247 IV
  • Eintritt der Prozessfähigkeit, vgl. § 52 ZPO.

Wenn Sie zur Volljährigkeit gemäß § 2 BGB eine Hausarbeit schreiben oder sich vom Jura Ghostwriter eine Vorlage für eine Hausarbeit schreiben lassen, müssen Sie den Zeitpunkt der Vollendung der Volljährigkeit und die damit einhergehenden Rechtsfolgen beachten.

Weitere Jura Definitionen wie die aus § 2 BGB für die Hausarbeit und andere Rechtsgutachten finden Sie im Verzeichnis der Jura Definitionen der Jura Ghostwriter hier.

© Ghostwriter Jura - Hausarbeit schreiben lassen - Seit 1973

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Vielen Dank für Ihren Kommentar. Aus rechtlichen Gründen müssen wir Ihren Kommentar erst prüfen, bevor wir ihn freischalten dürfen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und werden Ihren Kommentar zeitnah freischalten!

Erfüllbarkeit - Definition und Erklärung für die Hausarbeit

Die Erfüllbarkeit wird häufig missverstanden. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich diese Erklärung und Definition der Jura Ghostwriter für...