6. September 2018

Empfangstheorie

Empfangstheorie - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Die Empfangstheorie ist eine Theorie zur Feststellung des Zugangs einer Willenserklärung unter Abwesenden und besagt, dass der Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden im Interesse einer angemessenen Risikoverteilung zwischen Absender und Adressat dann vorliegt, wenn die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und unter Zugrundelegung verkehrsüblicher Umstände mit der Kenntnisnahme durch den Adressaten gerechnet werden kann. 


Empfangstheorie - Gesetzliche Grundlage für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Die gesetzliche Grundlage im modernen Recht bietet § 312i I 2 BGB. § 312i BGB normiert die allgemeinen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. Durch diese Normierung wurde die jahrzehntelang in Rechtsprechung und Literatur geltende Empfangstheorie gesetzlich expliziert.

Bedient sich ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien - sog. Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr -, hat er seinem Kunden gemäß § 312i I 1 BGB

- angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung  zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
- die in Art. 246c EGBGB bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
- den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
- dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von § 312i I 1 Nummer 3 gelten gemäß § 312i I 2 BGB als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.


Empfangstheorie - Beispiel für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Ein klassisches Beispiel zur Empfangstheorie findet sich im Rahmen von Kündigungen von Arbeitsverträgen im Arbeitsrecht.

Arbeitgeber A kündigt Arbeitnehmer B schriftlich und versendet diese schriftliche Kündigung an die Postadresse des B. Arbeitnehmer B befindet sich zu dieser Zeit im Urlaub im Ausland. Die schriftliche Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber A wird am nächsten Tag mit der üblichen Post in den Briefkasten des Arbeitnehmers B geworfen.

Durch den Einwurf der schriftlichen Kündigung in den Briefkasten des B gelangt diese in den Machtbereich des B. Wird der Zeitpunkt erreicht, in welchem der B verkehrsüblicherweise seine Post aus dem Briefkasten holt und liest, so liegt ab diesem Zeitpunkt Zugang der Kündigung vor.

Wird also beispielsweise im Haus des B grundsätzlich die Post immer gegen 10 Uhr am Vormittag eingeworfen und leert B grundsätzlich gegen 18 Uhr nach der Arbeit den Briefkasten und liest dann die Post, so liegt der typisierte Zugang zu diesem Zeitpunkt vor. Damit ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirksam.

Dabei spielt es keine Rolle, dass der B aufgrund des Urlaubs die Kündigung dem Briefkasten nicht entnehmen und somit auch nicht lesen konnte und dies auch nicht getan hat. Im Interesse einer gerechten Risikoverteilung wird insoweit der Zugang rechtlich bestimmt. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich. B kann den Zugang der Kündigung daher nicht verhindern, indem er auf seinen Urlaub und seine Abwesenheit verweist. Als Inhaber des Briefkastens liegt es in seinem Verantwortungs- und Risikobereich, sich um die regelmäßige Leerung des Briefkastens und das Lesen der Post zu kümmern und dies entsprechend auch bei seiner Abwesenheit zu organisieren. Ein etwaiges Organisationsverschulden wird dem B daher im Rahmen des Zugangs zugerechnet.

Die Empfangstheorie macht damit deutlich, dass es bezüglich des Zugangs auf eine rechtliche Fiktion und keine tatsächliche Kenntnis ankommt. Dies erhöht die Sorgfaltsanforderungen für den Adressaten und Empfänger. Gleichzeitig wird der Absender geschützt, indem eine Zugangsvereitelung erschwert wird.

Für die weitere rechtswissenschaftliche Vertiefung des Zugangsbegriffes und der Zugangsproblematik in der Jura Hausarbeit und anderen Rechtsgutachten sollten Sie folgende Begriffe studieren:

#Äußerungstheorie #Entäußerungstheorie #Besitztheorie #Vernehmungstheorie #Absendetheorie #Übermittlungstheorie

Weitere Prädikats-Definitionen der Ghostwriter Jura und wichtiges Hintergrundwissen zu den Begriffen finden Sie hier.

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