Einzelvertretung - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Jura Gutachten
Einzelvertretung bezeichnet eine besondere Art der Stellvertretung, bei der im Rahmen der Bevollmächtigung mehrerer Personen jede oder nur eine bestimmte Person alleinvertretungsberechtigt ist.
Einzelvertretung - Background für die rechtswissenschaftliche Hausarbeit und andere rechtswissenschaftliche Gutachten
Die Einzelvertretungsmacht ist das Gegenstück zur Gesamtvertretungsmacht. Die Einzelvertretungsmacht wird synonym auch als Alleinvertretungsmacht bezeichnet. Und genau hier liegt das Problem. Die Bezeichnung "Alleinvertretungsmacht" führt leicht zu Missverständnissen.
Gibt es mehrere Stellvertreter, können diese alle auch einzelvertretungsberechtigt und alleinvertretungsberechtigt sein. Das bedeutet, dass jeder Stellvertreter unabhängig von den anderen Stellvertretern wirksam als Stellvertreter handeln und somit den Vertretenen berechtigten und verpflichten kann. Es bedeutet aber nicht, wie die Bezeichnung suggerieren könnte, dass nur dieser eine Stellvertreter auch Vertretungsmacht hat.
Einzelvertretung - Beispiel für die juristische Hausarbeit und andere juristische Gutachten
Das klassische Beispiel zur Einzelvertretung besteht in der OHG, der Offenen Handelsgesellschaft, sowie der KG, der Kommanditgesellschaft. Gemäß § 125 HGB gilt hier das Prinzip der Einzelvertretung, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält.
§ 125 HGB normiert die Vertretung einer OHG. Über § 161 II HGB finden auf die Kommaditgesellschaft (KG) die für die OHG geltenden Vorschriften Anwendung.
Gemäß § 125 I HGB ist jeder Gesellschafter einer OHG zur Stellvertretung ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Stellvertretung ausgeschlossen wurde.
Dabei kann gemäß § 125 II 1 HGB im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter der OHG nur in Gemeinschaft zur Stellvertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen, sogenannte Gesamtvertretung. Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können gemäß § 125 II 2 HGB einzelne Gesellschafter wiederum zur Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte oder bestimmter Arten von Rechtsgeschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt im Rahmen dieser passiven Stellvertretung gemäß § 125 II 3 HGB die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Stellvertretung befugten Gesellschafter.
Gemäß § 125 III 1 HGB kann im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass die Gesellschafter nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Stellvertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen, wenn nicht mehrere Gesellschafter zusammen handeln. In diesen Fällen finden die Vorschriften der § 125 II 2 HGB und § 125 II 3 HGB entsprechende Anwendung.
Weitere Prädikats-Definitionen der Ghostwriter Jura für die Jura Hausarbeit und das rechtswissenschaftliche Gutachten finden Sie hier.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Aus rechtlichen Gründen müssen wir Ihren Kommentar erst prüfen, bevor wir ihn freischalten dürfen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und werden Ihren Kommentar zeitnah freischalten!