Eine Willenserklärung wirkt daher grundsätzlich nur dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Stellvertreter für den Rechtsverkehr erkennbar in fremdem Namen handelt und damit das Offenkundigkeitsprinzip im Sinne des § 164 I 1 BGB wahrt.
Offenkundigkeitsprinzip schützt den Rechtsverkehr
Sinn und Zweck dieser Regelung ist der Schutz des Rechtsverkehrs und des Geschäftspartners. Dieser muss wissen, wer der Geschäftspartner sein soll. Nur dann kann er sich frei entscheiden, ob er mit dieser Person Geschäfte machen will oder nicht. Dabei geht es vor allem auch um die Frage, ob der Geschäftspartner Bonität und Liquidität vorweisen kann. Es gilt, etwaigen Insolvenzrisiken soweit wie möglich aus dem Wege zu gehen.
Konkludente Offenkundigkeit ausreichend
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
Beispiel aus der Praxis: Die unternehmensbezogenen Geschäfte
Verkauft ein Verkäufer an der Ladentheke oder in einem Ladengeschäft Waren für den Betriebsinhaber, so handelt er nicht für sich selbst. Der Verkäufer ist nur Angestellter des Betriebsinhabers. Daher wird der Betriebsinhaber Vertragspartner des Kunden. Dies Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn der Verkäufer dem Kunden nicht ausdrücklich erklärt, dass nicht er selbst, sondern sein Chef, der Betriebsinhaber, Vertragspartner des Kunden ist.
Da sich dies für den Kunden, also den Rechtsverkehr, aus objektiven Gesichtspunkten bereits aus den Umständen ergibt, sind die Voraussetzungen des Offenkundigkeitsprinzips im Sinne des § 164 I 2 BGB konkludent erfüllt. Ein gewisses Mitdenken beim Kunden ist damit durchaus zumutbar.
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