2. Juli 2018

Wahrung des Offenkundigkeitsprinzips durch konkludentes Auftreten in fremdem Namen - Eine wichtige rechtswissenschaftliche Fragestellung

Voraussetzung wirksamer Stellvertretung ist, dass der Vertreter eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen mit Vertretungsmacht in den Rechtsverkehr entsendet.

Eine Willenserklärung wirkt daher grundsätzlich nur dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Stellvertreter für den Rechtsverkehr erkennbar in fremdem Namen handelt und damit das Offenkundigkeitsprinzip im Sinne des § 164 I 1 BGB wahrt.


Offenkundigkeitsprinzip schützt den Rechtsverkehr


Sinn und Zweck dieser Regelung ist der Schutz des Rechtsverkehrs und des Geschäftspartners. Dieser muss wissen, wer der Geschäftspartner sein soll. Nur dann kann er sich frei entscheiden, ob er mit dieser Person Geschäfte machen will oder nicht. Dabei geht es vor allem auch um die Frage, ob der Geschäftspartner Bonität und Liquidität vorweisen kann. Es gilt, etwaigen Insolvenzrisiken soweit wie möglich aus dem Wege zu gehen.


Konkludente Offenkundigkeit ausreichend


Ein Stellvertreter muss aber nicht ausdrücklich, expressis verbis, auf sein Handeln in fremdem Namen hinweisen. Es genügt grundsätzlich, dass dies für den Geschäftspartner aus den Umständen ersichtlich ist. Eine konkludente Offenkundigkeit ist damit grundsätzlich ausreichend.


Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung


Dies stellt § 164 I 2 BGB klar. § 164 BGB normiert die Wirkung der Erklärung eines Stellvertreters. Gemäß § 164 I 1 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht in Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Dabei macht es gemäß § 164 I 2 BGB keinen Unterschied, ob die Willenserklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. 


Beispiel aus der Praxis: Die unternehmensbezogenen Geschäfte


Verkauft ein Verkäufer an der Ladentheke oder in einem Ladengeschäft Waren für den Betriebsinhaber, so handelt er nicht für sich selbst. Der Verkäufer ist nur Angestellter des Betriebsinhabers. Daher wird der Betriebsinhaber Vertragspartner des Kunden. Dies Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn der Verkäufer dem Kunden nicht ausdrücklich erklärt, dass nicht er selbst, sondern sein Chef, der Betriebsinhaber, Vertragspartner des Kunden ist.

Da sich dies für den Kunden, also den Rechtsverkehr, aus objektiven Gesichtspunkten bereits aus den Umständen ergibt, sind die Voraussetzungen des Offenkundigkeitsprinzips im Sinne des § 164 I 2 BGB konkludent erfüllt. Ein gewisses Mitdenken beim Kunden ist damit durchaus zumutbar.

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