Der „Absoluta sententia expositore non indiget“ - Grundsatz bezieht sich dabei vornehmlich auf Endurteile. In diesem Kontext bedeutet der Grundsatz übersetzt: „Ein Endurteil bedarf keines Interpreten“. Gemeint ist damit der Anspruch des Gesetzgebers an das Gericht, dass ein Endurteil für jedermann verständlich sein müsse. Ein Urteil muss also klar, verständlich und transparent sein. So jedenfalls die graue Theorie des römischen Rechts.
Eine ähnliche Bedeutung hat der „Cum in verbis nulla ambiguitas est, non debet admitti voluntatis quaestio“ - Grundsatz. Dieser bedeutet übersetzt: „Wenn die Worte eindeutig sind, darf nach dem Gemeinten nicht gefragt werden.“
Als Jurist muss man sich allerdings die Frage stellen, wann es je die Situation im Recht gibt, dass Worte eindeutig, unzweideutig und unmissverständlich sind. Vermutlich müssen diese Worte erst noch erfunden werden. Diesen Anspruch erfüllen jedenfalls maximal sogenannte deskriptive Tatbestandsmerkmale. Und selbst bei diesen ist die Bezeichnung als deskriptiv in der Regel nur eine Behauptung.
- Quod esset demonstrandum
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