1. Der Bote überschreitet seine Botenmacht unbewusst;
2. Der Bote überschreitet seine Botenmacht bewusst.
Unbewusste Überschreitung der Botenmacht
Bei unbewusster Überschreitung der Botenmacht ist die durch den Boten übermittelte Willenserklärung wirksam. Die Willenserklärung kann aber vom Geschäftsherrn gemäß § 120 BGB angefochten und damit vernichtet werden. Der Geschäftsherr haftet dann auf Ersatz des Vertrauensschadens gemäß § 122 I BGB.
Der Bote selbst haftet gegenüber seinem Geschäftsherrn aus § 122 BGB analog oder gemäß § 280 I, 311 II, 241 II BGB aus culpa in contrahendo.
Bewusste Überschreitung der Botenmacht
Bei einer bewussten Überschreitung der Botenmacht ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam, aber gemäß §§ 177 f. BGB analog genehmigungsfähig.
Der Bote haftet gegenüber seinem Geschäftspartner aus § 179 BGB analog.
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