Gutgläubiger Erwerb bei bösgläubigem Geschäftsherrn und gutgläubigem Vertreter - Gesetzliche Grundlage
§ 166 BGB normiert Regelungen zu Willensmängeln und zur Wissenszurechnung.
Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt gemäß § 166 I BGB nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht - Legaldefinition!) der Stellvertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser gemäß § 166 II 1 BGB in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen.
Dasselbe gilt gemäß § 166 II 2 BGB von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
Gutgläubiger Erwerb bei bösgläubigem Geschäftsherrn und gutgläubigem Vertreter - § 166 II BGB
§ 166 II BGB ist also relevant, wenn der Geschäftsherr als Hintermann und Vertretener bösgläubig ist. Der Geschäftsherr kann dann den Stellvertreter nicht dazu benutzen, seine eigene Bösgläubigkeit durch den Stellvertreter auszuschalten. In diesen Fällen ist ausnahmsweise auf das Wissen des Geschäftsherrn abzustellen. Ein gutgläubiger Erwerb ist damit nicht möglich.
Extensive Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Weisung"
Entscheidendes Tatbestandsmerkmal in diesen Konstellationen ist das der „Weisung“. Dessen Auslegung entscheidet über den Gang der Falllösung. Um missbräuchliche Konstellationen zu vermeiden, ist das Tatbestandsmerkmal der „Weisung“ daher weit auszulegen.
Dabei genügt ein Handeln des Stellvertreters im Rahmen der Vertretungsmacht und damit der Vollmacht. Auch eine Genehmigung ist einer Weisung gleichzustellen. So wird verhindert, dass sich der bösartige Hintermann eines gutgläubigen Stellvertreters als Werkzeug bedient.
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