Gemäß § 142 II BGB wird derjenige, der die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, im Falle der Anfechtung so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen. Als Prüfer in den Staatsexamina wissen wir, wie schwierig diese Vorschrift für Jura Studenten und Rechtsreferendare teilweise zu verstehen ist. Daher erfolgt hier eine Erklärung, damit zukünftig in Jura Klausuren, Jura Hausarbeiten sowie allen anderen juristischen Prüfungen die maximale Punktzahl erreicht werden kann.
Ghostwriter Jura Background zu § 142 II BGB für die Hausarbeit - Beispielfall
K möchte das iPhone X seines Freundes A erwerben. A hat zwei iPhone X, eines hat er sich selbst gekauft, das andere von seiner Mutter geschenkt bekommen. A möchte das iPhone X, das er sich selbst gekauft hat, an K verkaufen. Das iPhone X, das A von seiner Mutter geschenkt bekommen hatte, möchte er, weil es ein Geschenk seiner Mutter ist, nicht verkaufen. K und A schließen daher einen Kaufvertrag über das iPhone X, das A selbst gekauft hat. A legt das iPhone X für K zum Abholen in seinem Schrank bereit. Als K das iPhone X bei A abholen will, vergreift sich A und gibt dem K dasjenige iPhone X heraus, das A von seiner Mutter geschenkt bekommen hatte. Weder K noch A bemerken die Verwechslung zunächst. In der Zwischenzeit verkauft und übereignet K das iPhone an den Studenten S weiter. Nun hat A den Irrtum bemerkt und meldet sich bei K. A klärt K über seinen Irrtum auf und verlangt die Herausgabe des iPhone X aus § 985 BGB.
Ghostwriter Jura Background zu § 142 II BGB für die Hausarbeit - Lösung des Beispielfalles
A könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des iPhone X aus § 985 BGB haben. Dazu müsste A Eigentümer des iPhone X sein. Ursprünglich war A Eigentümer des iPhone X. A hat das iPhone X an K gemäß § 929 S. 1 BGB übereignet. K wiederum hat das iPhone gemäß § 929 S. 1 BGB an S übereignet.
Die Übereignung von A an K könnte gemäß § 142 I BGB im Wege der Anfechtung ex tunc unwirksam sein. Das Herausgabeverlangen das A gegenüber K ist im Wege der Auslegung gemäß §§ 133, 157, 242 BGB als Anfechtungserklärung im Sinne des § 143 I BGB zu interpretieren. Die Anfechtungserklärung erfolgt dabei auch gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner K, vgl. § 143 II BGB. Die Anfechtungserklärung bezieht sich dabei auf die Willenserklärung des A im Rahmen der dinglichen Einigung gemäß § 929 S. 1 BGB bezüglich des Eigentumsübergangs am iPhone X. Der Anfechtungsgrund besteht in einem Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 I Alt. 2 BGB, indem sich A im Rahmen der Übereignung und Übergabe des iPhone vergriffen hatte. Die Anfechtung ist auch nicht ausgeschlossen; insbesondere die Frist des § 121 BGB wurde durch A eingehalten.
Aufgrund der wirksamen Anfechtung der Willenserklärung ist diese gemäß § 142 I BGB ex tunc nichtig. Damit steht fest, dass die Übereignung von A an K unwirksam war, so dass A Eigentümer des iPhone X geblieben sein könnte. Fraglich ist nun aber, wie sich die Übereignung von K an S auf die Eigentümerstellung des A am iPhone X auswirkt.
Durch die Anfechtung der Übereignung von A an K wird K rückwirkend zum Nichtberechtigten im Rahmen der Übereignung von K an S. Eine Übereignung von K an S konnte daher nur über einen gutgläubigen Erwerb gemäß §§ 932 ff. BGB erfolgen. Da K zum Zeitpunkt der Übereignung des iPhone X an S noch Berechtigter war, kann es auf den guten Glauben des S an die Berechtigung des K nicht ankommen.
Zusammenspiel von § 142 II BGB und § 932 II BGB beachten
Und hier kommt nun § 142 II zum Tragen. An die Stelle des guten Glaubens des Erwerbers S an das Eigentum des Veräußerers K tritt gemäß § 142 II BGB die Kenntnis beziehungsweise fahrlässige Unkenntnis der Anfechtbarkeit. Hier müssen Sie das Zusammenspiel von § 142 II BGB und § 932 II BGB beachten. Somit schadet gemäß § 932 II BGB in Verbindung mit § 142 II BGB die Kenntnis beziehungsweise die fahrlässige Unkenntnis der Anfechtbarkeit; nicht die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis vom Eigentum des Veräußerers.
Gemäß § 932 II BGB in Verbindung mit § 142 II BGB schadet dem S daher Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Anfechtbarkeit der dinglichen Einigung zwischen A und K. S wusste jedoch nichts über die Tatsachen, die den A zur Anfechtung berechtigen. Damit hat S das Eigentum von K gutgläubig erworben. A ist damit nicht mehr Eigentümer des iPhone X. A hat daher auch keinen Herausgabeanspruch gegen K aus § 985 BGB.
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