Ghostwriter Jura Background für die Hausarbeit zum "Diligentia quam in suis rebus adhibere solet" - Prinzip
Der "Diligentia quam in suis rebus adhibere solet" - Maßstab hat seine gesetzlichen Wurzeln in § 277 BGB beziehungsweise umgekehrt hat in § 277 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden. Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist gemäß § 277 BGB von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Haftungsbefreiung für einfache Fahrlässigkeit gesetzlich möglich ist.
Der "Diligentia quam in suis rebus adhibere solet" - Grundsatz wird auch in abkürzender Schreibweise verwendet. So beispielsweise in Form der "Diligentia quam in suis" oder aber auch in Form der "Diligentia quam in suis rebus". Trotz der unterschiedlich langen Schreibweisen ist die Bedeutung aber immer dieselbe.
Gesetzliche Beispiele für die "Diligentia quam in suis rebus adhibere solet" im BGB
Das Gesetz sieht an verschiedenen Stellen eine Haftungserleichterung für die eigenübliche Sorgfalt vor. Beispielhaft sind hier die §§ 690, 708, 1359 und 1664 BGB zu nennen.
§ 690 BGB normiert die Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung. Wird eine Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer gemäß § 690 BGB nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Schaffung einer Haftungserleichterung für den altruistisch handelnden Verwahrer, der unentgeltlich eine Leistung in Form der Verwahrung erbringt. Der Hinterleger zahlt daher für die Unentgeltlichkeit auch einen Preis; in Form der Haftungserleichterung. Fazit: Alles hat seinen Preis, auch eine Haftungserleichterung.
§ 708 BGB normiert die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts. Gemäß § 708 BGB hat ein Gesellschafter bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Diese Haftungsprivilegierung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Gesellschafter einer Personengesellschaft in besonderer Weise persönlich miteinander verbunden sind und daher die Eigenarten jedes Einzelnen Berücksichtigung auch in Haftungsfragen finden sollen. Der mildere Haftungsmaßstab aus § 708 BGB in Verbindung mit § 277 BGB gilt nicht nur für die Haftung aus dem Gesellschaftsvertrag, sondern grundsätzlich auch für gesetzliche Ansprüche, insbesondere aus Delikt. Streitig ist, ob § 708 BGB im Rahmen straßenverkehrsrechtlicher Haftung angewendet werden darf. Dies wird immer dann relevant, wenn zu den Pflichten des Gesellschafters das Führen eines Kfz gehört.
§ 1359 BGB normiert den Umfang der Sorgfaltspflicht der Ehegatten. Die Ehegatten haben gemäß § 1359 BGB bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Diese Haftungsmodifizierung trägt dem besonderen Näheverhältnis der Ehegatten Rechnung. Der Haftungsmaßstab des § 1359 BGB erfasst sämtliche ehelichen Pflichten, beispielsweise daher auch die Unterhaltspflicht. Auch für deliktische Haftungen soll § 1359 BGB grundsätzlich angewendet werden. Relevant und heikel wird dies vor allem bei Körperverletzungen im Kontext häuslicher Gewalt. Nach herrschender Meinung besteht bei Gesundheits- und Eigentumsverletzungen im Straßen- und Motorschiffsverkehr kein Raum für individuelle Sorglosigkeiten. Hier soll nicht § 277 BGB, sondern § 276 BGB gelten. Die herrschende Meinung vermeidet dadurch auch Probleme im Bereich der sogenannten gestörten Gesamtschuld.
§ 1664 BGB normiert die beschränkte Haftung der Eltern. Die Eltern haben gemäß § 1664 I BGB bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Auch § 1664 BGB trägt dem besonderen Näheverhältnis zwischen Eltern und Kindern Rechnung. Wie bei der Ehe ist dies auch Ausdruck des besonderen Schutzes der Familie in Art. 6 I GG.
Anhand der §§ 708, 1359 und 1664 BGB kann man deutlich das Prinzip erkennen, dass der Gesetzgeber besonderen Näheverhältnissen wie bei Personengesellschaften, der Ehe oder in der Familie zwischen Eltern und Kindern durch eine Haftungsmodifizierung diesem besonderen Näheverhältnis auch rechtlich Rechnung tragen will.
Beispiel zum "Diligentia quam in suis rebus adhibere solet" - Grundsatz
Jura Student A hat eine Klausur. Da der Gebrauch von Smartphones während der Klausur verboten ist, gibt der Smartphone-Junkie A zur Sicherheit sein Smartphone für die Dauer der Klausur dem Kommilitonen B in Verwahrung. Als der generell schusslige B mit dem Smartphone herumspielt, fällt es ihm leicht fahrlässig aus der Hand, wobei das Display beschädigt wird. A hat wegen § 690 BGB in Verbindung mit § 277 BGB keinen Schadensersatzanspruch gegen B. A muss nun mit der Spider-App leben oder aber das Smartphone auf eigene Kosten reparieren lassen.
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