Ghostwriter Jura Background für die Hausarbeit zum "Ultra posse nemo obligatur" - Grundsatz
Der "Ultra posse nemo obligatur" - Grundsatz, oder auch "Ultra vires nemo obligatur" - Grundsatz, hat seine gesetzlichen Wurzeln im Zivilrecht in § 275 I BGB. § 275 I BGB entstammt der Erkenntnis, dass Unmögliches nicht geschuldet sein kann. Es macht daher auch keinen Sinn, von einem Schuldner etwas zu verlangen, was er unmöglich erfüllen kann.
Andere lateinische Formulierungen haben im Wesentlichen die gleiche Bedeutung, wie beispielsweise der "Ad impossibilia nemo tenetur" - Grundsatz oder auch der "Impossibilium nulla est obligatio" - Grundsatz.
Teilweise wird vertreten, dass der "Ultra posse nemo obligatur" - Grundsatz nur für gesetzliche Verpflichtungen gelte. Die herrschende Meinung in den Rechtswissenschaften, in Rechtsprechung sowie Lehre, sieht aber im "Ultra posse nemo obligatur" - Grundsatz einen allgemeinen Grundsatz, der sowohl für rechtsgeschäftliche als auch gesetzliche Verpflichtungen gilt.
Die dogmatische Grundlage des "Ultra posse nemo obligatur" - Grundsatzes in der Hausarbeit
Die gesetzliche Grundlage des § 275 I BGB normiert den Ausschluss der Leistungspflicht bei Unmöglichkeit. Gemäß § 275 I BGB ist der Anspruch des Gläubigers auf die Leistung durch den Schuldner ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Bei subjektiver oder objektiver Unmöglichkeit kann der Schuldner daher den Leistungserfolg nicht mehr herbeiführen.
Teilweise wird vertreten, dass der "Ultra posse nemo obligatur" - Grundsatz dogmatisch in § 275 II, III BGB verankert sei. Dies entspricht jedoch nicht der herrschenden rechtswissenschaftlichen Meinung in Rechtsprechung und Lehre.
Der "Ultra posse nemo obligatur" - Grundsatz hat im Recht über das Zivilrecht hinaus allgemeine Geltung. Überall dort, wo einem Verpflichteten die Erfüllung seiner Pflicht subjektiv oder objektiv unmöglich ist, kann die Pflichterfüllung daher nicht gefordert werden; beispielsweise auch bei öffentlich-rechtlichen Pflichten des Bürgers im Rahmen des Verwaltungsrechts.
Beispiel zum "Ultra posse nemo obligatur" - Grundsatz in der Hausarbeit
A ist unberechtigter Besitzer eines im Eigentum des B stehenden Smartphones. Durch einen Unfall wird das Smartphone zerstört. Die Pflicht des A zur Herausgabe des Smartphones an B entfällt durch die Zerstörung und die damit einhergehende Unmöglichkeit der Erfüllung der Herausgabepflicht aus § 985 BGB gemäß § 275 I BGB.
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