30. Mai 2018

Protestatio facto contraria non valet - Übersetzung und Bedeutung für die Hausarbeit

"Protestatio facto contraria non valet" bedeutet übersetzt: Ein Widerspruch entgegen dem tatsächlichen Handeln ist unwirksam beziehungsweise die im Widerspruch zum Handeln stehende Verwahrung gilt nicht.


Ghostwriter Jura Background für die Hausarbeit zum "Protestatio facto contraria non valet" - Grundsatz


Der "Protestatio facto contraria non valet" - Grundsatz hat seine gesetzlichen Wurzeln in § 242 BGB. Häufig wird er auch nur in seiner abgekürzten Form als "Protestatio facto contraria" - Grundsatz bezeichnet.


Die dogmatische Grundlage des "Protestatio facto contraria non valet" - Grundsatzes in der Hausarbeit


Die gesetzliche Grundlage des § 242 BGB normiert den Grundsatz von Treu und Glauben. Gemäß § 242 BGB hat der Schuldner seine Leistung nach Treu und Glauben zu erbringen. Der Schuldner ist im Rahmen der Leistungserbringung dazu verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dies erfordern.

§ 242 BGB wurde in den Rechtswissenschaften durch Rechtsprechung und Literatur umfangreich interpretiert und konkretisiert. Das Prinzip von Treu und Glauben durchdringt heute nicht nur das BGB und das Privatrecht, sondern die gesamte Rechtsordnung, beispielsweise in Form der Rechtsfigur des Estoppel im Völkerrecht.


Beispiel zum "Protestatio facto contrara non valet" - Grundsatz in der Hausarbeit


A steigt in die Straßenbahn und fährt damit mehrere Stationen. Gleichzeitig weist er jedoch darauf hin, dass er keinen Beförderungsvertrag abschließen und auch kein Beförderungsentgelt entrichten will.

Durch das Betreten und Fahren mit der Straßenbahn hat er konkludent einen Beförderungsvertrag mit dem Bahnbetreiber geschlossen, vgl. §§ 133, 157, 242 BGB. Wenn A nun einerseits durch sein Verhalten in objektiver Hinsicht in Verbindung mit der Verkehrsauffassung einen Beförderungsvertrag abschließt, aber andererseits subjektiv erklärt, er wolle überhaupt keinen Beförderungsvertrag abschließen, so setzt er sich dadurch in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten.

Gemäß § 242 BGB und dem "Protestatio facto contraria non valet" - Grundsatz ist die Aussage des A, keinen Beförderungsvertrag abschließen zu wollen, unbeachtlich. A setzt sich mit dieser verbalen Äußerung in einen Widerspruch zu seinem tatsächlichen Handeln und der objektiven Bedeutung seines Verhaltens im Rechtsverkehr.

Damit ist die Verwahrung des A gegen den Abschluss eines Beförderungsvertrages gemäß § 242 BGB in Verbindung mit dem "Protestatio facto contraria non valet" - Grundsatz unbeachtlich. Der Beförderungsvertrag ist geschlossen und jedenfalls nicht aufgrund des Protests des A gegen das Zustandekommen des Vertrages unwirksam.


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