Ghostwriter Jura Background für die Hausarbeit zur Testierfreiheit
Beachten Sie in der Hausarbeit zur Testierfreiheit im Erbrecht, dass die Testierfreiheit besonders geschützt ist. Man kann dies sehr gut über die verfassungsrechtliche Absicherung der Testierfreiheit gemäß Art. 14 I 1 GG erkennen. Gemäß Art. 14 I 1 GG werden das Eigentum und das Erbrecht gewährleistet. Beachten Sie diesbezüglich auch die systematische Nähe des Erbrechts zum Eigentum.
Beachten Sie im Rahmen der Testierfreiheit auch insbesondere § 2229 BGB, der die Testierfähigkeit Minderjähriger sowie die Testierunfähigkeit normiert. Gemäß § 2229 I BGB kann ein Minderjähriger ein Testament erst dann errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Dabei bedarf der Minderjährige im Gegensatz zum allgemeinen Minderjährigenrecht des Allgemeinen Teils des BGB gemäß § 2229 II BGB zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Wer aber wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann gemäß § 2229 III BGB ein Testament nicht errichten.
Weitere Einschränkungen der Testierfreiheit ergeben sich auch durch das Pflichtteilsrecht in den §§ 2303 ff. BGB. Hierdurch wird der Erblasser in seiner Testierfreiheit zugunsten minimaler familiärer und partnerschaftlicher Solidarität eingeschränkt.
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