Ghostwriter Jura Background für die Hausarbeit zur Bürgschaft
Die Bürgschaft ist in den §§ 765 ff. BGB normiert. § 765 BGB regelt die vertragstypischen Pflichten im Rahmen der Bürgschaft. Gemäß § 765 I BGB verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. § 765 I BGB beschreibt damit das Wesen der Bürgschaft als akzessorisches Sicherungsmittel.
Entstehung, Fortbestand und Durchsetzbarkeit der Forderung des Gläubigers gegen den Bürgen sind aufgrund der Akzessorietät davon abhängig, dass die zu sichernde Hauptforderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner entstanden, nicht erloschen und durchsetzbar ist.
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