8. Mai 2018

Hausarbeit schreiben lassen vom Ghostwriter Jura zum Thema Sittenwidrigkeit bei Sicherungszession und Sicherungsübereignung

Wenn Sie sich zum Thema Sittenwidrigkeit bei Sicherungszessionen und Sicherungsübereignungen eine Hausarbeit schreiben lassen oder eine Hausarbeit schreiben, dann gibt es drei wesentliche Szenarien, die im Rahmen von Jura Hausarbeiten, Jura Klausuren und Jura Prüfungen allgemein eine große Rolle spielen. Es handelt sich bei diesen rechtswissenschaftlichen Themen um die anfängliche Übersicherung, die Fälle der Kredittäuschung sowie die Fälle der Knebelungsverträge. 


Die anfängliche Übersicherung in der Hausarbeit - Die Ghostwriter Jura informieren


Eine anfängliche Übersicherung liegt vor, wenn bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Sicherungsvertrages oder des Verfügungsvertrages sicher ist, dass im Verwertungsfalle ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert des Sicherungsgutes und der gesicherten Forderung bestehen wird. 

Bei der anfänglichen Übersicherung sind im Rahmen der Hausarbeit zwei Fallgruppen zu unterscheiden. Die anfängliche Übersicherung betrifft einmal die Sicherungszessionen im Rahmen der Abtretung von Forderungen zur Sicherheit und zum anderen die Sicherungsübereignungen im Rahmen der Übereignung beweglicher Sachen des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer. 


Die anfängliche Übersicherung im Rahmen der Sicherungszession


Eine Sicherungszession liegt vor, wenn der Sicherheitsgeber an den Sicherheitsnehmer eine Forderung zum Zwecke der Sicherung einer Forderung abtritt. Die Sicherungszession hat treuhänderischen Charakter. 

Eine anfängliche Übersicherung liegt im Rahmen der Sicherungszession vor, wenn der Nominalbetrag der sichernden Forderung den Betrag der zu sichernden Forderung um mehr als 50 % übersteigt. Unabhängig davon, dass bei jeder juristischen Falllösung alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden müssen, können Sie von der oben genannten Definition ausgehen, wenn Sie sich eine Hausarbeit schreiben lassen oder aber eine Hausarbeit schreiben.

Liegt eine anfängliche Übersicherung im Rahmen einer Sicherungszession vor, so ist der Sicherungsvertrag als schuldrechtliche Causa und eventuell auch die Sicherungszession selbst als Verfügungsgeschäft sittenwidrig im Sinne des § 138 I BGB und damit unwirksam. 

Beachten Sie aber in der Hausarbeit unbedingt Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Das bedeutet, dass Sie die Sittenwidrigkeit gemäß § 138 I BGB sowohl des schuldrechtlichen Sicherungsvertrages als auch der verfügungsrechtlichen Sicherungszession getrennt untersuchen und vor allem begründen müssen. Denken Sie daran, dass in der Hausarbeit ein vertretbares Ergebnis zwar wichtig, aber eine fundierte Begründung entscheidend für eine gute Benotung ist. 


Die anfängliche Übersicherung im Rahmen der Sicherungsübereignung


Im Rahmen der Sicherungsübereignung überträgt der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer treuhänderisch und als Sicherungsmittel Eigentum an einer beweglichen Sache. 

Eine anfängliche Übersicherung liegt im Rahmen der Sicherungsübereignung dann vor, wenn der Wert der zur Sicherheit übereigneten beweglichen Sache den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Diese Faustformel kann als Richtwert gelten, darf aber nicht sklavisch und unreflektiert übernommen werden.

Wenn Sie eine Hausarbeit zum Thema Sicherungsübereignung und Übersicherung schreiben oder vom Jura Ghostwriter eine solche Hausarbeit schreiben lassen, dann müssen Sie darauf achten, dass Sie jeden Fall als Einzelfall behandeln und sämtliche Sachverhaltsangaben auswerten und in die Falllösung einfließen lassen. Jede schematische Lösung ist bei der Lösung von Rechtsfällen verboten. 

Beachten Sie das Jura-Ghostwriter-Arbeitsprinzip: Methodisch ja, schematisch nein!


Die Sittenwidrigkeit im Rahmen der Kredittäuschung - Die Ghostwriter Jura kennen die Kniffe


Auch bei der Kredittäuschung als Fallgruppe zur Sittenwidrigkeit gemäß § 138 I BGB ist in der Hausarbeit zwischen der Sicherungszession einerseits und der Sicherungsübereignung andererseits zu unterscheiden. 

Bei der Kredittäuschung kommt es zur Gläubigergefährdung. Dabei muss der Sicherungsnehmer aufgrund seines Wissens von der Vermögenslage des Sicherungsgebers damit rechnen, dass andere Gläubiger des Sicherungsgebers über dessen Kreditwürdigkeit getäuscht werden. 


Die Kredittäuschung im Rahmen einer Sicherungszession in der Hausarbeit - Vertragsbruchteorie


Im Rahmen der Sicherungszession kommt es nach der sogenannten Vertragsbruchtheorie dazu, dass der Sicherungsgeber durch die Sicherungszession geradezu dazu gedrängt wird, sich gegenüber Lieferanten unlauter zu verhalten, um Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt zu beziehen. Der Sicherungsnehmer lässt sich hier bei der Sicherungszession auch solche künftigen Forderungen abtreten, die üblicherweise vom Sicherungsgeber an andere Kreditgeber abgetreten werden müssen wie beispielsweise Forderungen aus dem Weiterverkauf von Waren, die der Sicherungsgeber unter verlängertem Eigentumsvorbehalt von seinen Lieferanten bezogen hat. 

Diese Verleitung zum Vertragsbruch ist sittenwidrig gemäß § 138 I BGB, weshalb solche Sicherungszessionen nichtig sind. 

Wenn Sie hierzu eine Hausarbeit schreiben oder sich eine Hausarbeit schreiben lassen, so können Sie zusätzlich damit punkten, dass Sie auf die Möglichkeit und Notwendigkeit einer dinglichen Teilverzichtsklausel hinweisen. Der Sicherungsnehmer kann in solchen Fallkonstellationen der Kredittäuschung im Zusammenhang mit Sicherungszessionen nur dadurch der Sittenwidrigkeit entgehen, indem er als mit Globalzession arbeitender Geldkreditgeber, in der Regel sind das Banken, von vornherein die vom verlängerten Eigentumsvorbehalt erfassten künftigen Forderungen aus der Globalzession ausnimmt. 


Die Kredittäuschung im Rahmen einer Sicherungsübereignung in der Hausarbeit - Gläubigergefährdung


Werden bewegliche Sachen zur Sicherheit übereignet, so kann der Sicherungsnehmer diesen beweglichen Sachen nicht ansehen, ob der Sicherungsgeber oder aber ein Dritter Eigentümer dieser Sachen ist. Somit kann es zu Fallkonstellationen in der Hausarbeit kommen, in denen der Sicherungsgeber fremde Sachen zur Sicherheit übereignet. Der Sicherungsgeber erscheint damit kreditwürdiger, als er in Wirklichkeit ist. Dies führt zur Gefährdung der Gläubiger, die über die wahren Werte der verfügbaren Sicherheiten getäuscht werden und somit unter falschen Voraussetzungen einen Kredit gewähren. 

Wenn Sie sich zum Thema Gläubigergefährdung eine Hausarbeit schreiben lassen, so müssen Sie die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen der Gläubigergefährdung herausarbeiten. Im Rahmen einer Sicherungsübereignung an beweglichen Sachen lässt sich für niemanden erkennen, wer denn nun Eigentümer dieser beweglichen Sachen ist. Der Sicherungsgeber, der im Besitz dieser beweglichen Sachen ist, muss nicht zwangsläufig auch Eigentümer dieser beweglichen Sachen sein. 

Denken Sie in der Hausarbeit daran: Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, Eigentum die rechtliche Herrschaft über eine Sache!

Der Sicherungsgeber, der also im Besitz der beweglichen Sachen ist, erscheint den anderen Gläubigern im Rahmen der Gläubigergefährdung kreditwürdiger als er in Wirklichkeit ist. Somit werden der Gläubiger und auch Dritte über die Kreditwürdigkeit des Sicherungsgebers getäuscht. Außerdem werden anderen Gläubigern Haftungsobjekte entzogen. 

Die Sicherungsübereignung unter solchen Umständen führt in der Regel zur Sittenwidrigkeit gemäß § 138 I BGB und damit zur Rechtsfolge der Nichtigkeit. 


Die Sittenwidrigkeit gemäß § 138 I BGB unter dem Gesichtspunkt der Knebelung in der Hausarbeit


Eine unter dem Gesichtspunkt der Knebelung sittenwidrige Fallgestaltung gemäß § 138 I BGB liegt dann vor, wenn der Sicherungsgeber in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit faktisch derartig eingeschränkt wird, dass er nur noch als Werkzeug des Sicherungsnehmers fungiert. 

Auch im Rahmen der Fallgruppe der Knebelungsfälle ist in der Hausarbeit zwischen den Sicherungszessionen und den Sicherungsübereignungen zu unterscheiden. 


Die Knebelung im Rahmen der Sicherungszessionen in der Hausarbeit


Im Rahmen der Sicherungszession kommt es bei den Knebelungskonstellationen in der Hausarbeit in der Regel zu Globalzessionen, bei denen sich der Sicherungsnehmer vom Sicherungsgeber sämtliche gegenwärigen und künftigen Forderungen des Sicherungsgebers zur Sicherheit abtreten lässt. 

Damit wird dem Sicherungsgeber faktisch die wirtschaftliche und rechtliche Handlungsfreiheit genommen. Insbesondere wird dem Sicherungsgeber damit praktisch die Möglichkeit genommen, Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt zu beziehen; dies ist für viele Sicherungsgeber aber essentiell für die Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit. 

Aus diesem Grunde sind solche Knebelungskonstellationen als sittenwidrig und damit nichtig im Sinne des § 138 I BGB zu bewerten.


Die Knebelung im Rahmen der Sicherungsübereignung in der Hausarbeit


Knebelungskonstellationen im Rahmen der Sicherungsübereignung liegen in der Hausarbeit in der Regel vor, wenn im Rahmen der Sicherungsübereignung der gesamte Lagerbestand eines Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer übereignet wird, so dass der Sicherungsgeber im Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufes nicht mehr über seine Waren verfügen kann. De facto ist damit der Betrieb lahmgelegt, was dem Unternehmen und der Wirtschaft schadet. 

Der Sicherungsgeber wird schließlich durch solche Rechtsgeschäfte seiner wirtschaftlichen Freiheit beraubt. Damit ist tatbestandlich eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 I BGB begründet, die die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen zur Rechtsfolge hat. 

Unter Umständen können die Parteien der Sittenwidrigkeit dadurch entgehen, dass dem Sicherungsgeber die Möglichkeit eingeräumt wird, über die übereigneten Waren im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft gemäß § 185 I BGB zu verfügen. Auch hier muss eine Einzelfallbetrachtung entscheiden, ob dadurch dem Urteil der Sittenwidrigkeit entflohen werden kann, wenn Sie sich zu diesem Thema eine Hausarbeit schreiben lassen.


Hausarbeit schreiben lassen zum Thema Sicherungszessionen, Sicherungsübereignungen und Sittenwidrigkeit


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