7. Mai 2018

Hausarbeit schreiben lassen vom Ghostwriter Jura zum Thema Sittenwidrigkeit wegen Übersicherung

Das Thema Sittenwidrigkeit wegen Übersicherung in der Hausarbeit - Gesetzliche Grundlage


Die allgemeine Sittenwidrigkeit hat ihre gesetzliche und rechtswissenschaftliche Grundlage im Allgemeinen Teil des BGB in § 138 I BGB. 

Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist gemäß § 138 I BGB unwirksam. 



Mit der Definition des Tatbestandsmerkmals beginnt die Subsumtion des Ghostwriter Jura beim Hausarbeit schreiben lassen


Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden vorliegt. 

Im Kreditsicherungsrecht werden Sicherungsmittel eingesetzt, um Kredite des Kreditnehmers für den Kreditgeber gegen Ausfälle abzusichern. Dabei gibt es Fallkonstellationen, in denen sich der Kreditgeber mehr an Sicherheiten vom Kreditnehmer oder Dritten gewähren lässt, als es im Vergleich zum Kreditbetrag verhältnismäßig ist. In der Rechtswissenschaft spricht man hier von Fällen der Übersicherung. 



Wie wird der Begriff der "Übersicherung" in der Rechtswissenschaft definiert?


Wenn Sie sich eine Hausarbeit zum Thema Kreditsicherungsrecht, Übersicherung und Sittenwidrigkeit schreiben lassen, müssen Sie zunächst wissen, wie der Begriff der Übersicherung definiert wird. 

In der Rechtsprechung und der juristischen Literatur spricht man von Übersicherung, wenn der Wert einer zu sichernden Forderungen und der Wert eines Sicherungsmittels in einem unangemessenen, unverhältnismäßigen Verhältnis zueinander stehen.

Dabei unterscheidet man die anfängliche Übersicherung von der nachträglichen Übersicherung.



Hausarbeit schreiben lassen vom Jura Ghostwriter zur anfänglichen Übersicherung im Rahmen der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 I BGB


Eine anfängliche Übersicherung liegt dann vor, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsvertrages ein Missverhältnis zwischen gesicherter Forderung und Sicherungsmittel für den Zeitpunkt des Sicherungsfalles zu erwarten ist. 

Für die Übersicherung, die den Tatbestand der Sittenwidrigkeit erfüllt, ist die Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich. Als Grundkanon können Sie aber davon ausgehen, dass grundsätzlich eine Sittenwidrigkeit des Sicherungsvertrages vorliegt, wenn der Schätzwert des Sicherungsmittels weit über 120 Prozent der zu sichernden Forderung liegt. Jedenfalls ist dies ein guter Richtwert, der im Einzelfall in der Zusammenschau mit anderen Sachverhaltsgesichtspunkten mit guter Begründung zu einer Sittenwidrigkeit führen kann. 



Hausarbeit schreiben lassen vom Ghostwriter Jura zur nachträglichen Übersicherung im Rahmen der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 I BGB


Fraglich ist es, ob auch die Fälle der nachträglichen Übersicherung unter § 138 I BGB subsumiert werden können. Eine nachträgliche Übersicherung tritt immer dann ein, wenn der Kreditnehmer seine Schulden teilweise getilgt hat und nun die Restschuld im Vergleich zur Sicherheit für den ursprünglichen Kreditbetrag in einem unangemessenen Verhältnis steht. 

So beispielsweise, wenn A bei der B-Bank einen Kredit in Höhe von 100.000 EUR aufnimmt und dafür ein Gemälde im Wert von 110.000 EUR an die B-Bank zur Sicherheit übereignet. Hat nun A bereits 50.000 EUR seiner Kreditschuld getilgt, so übersteigt der Wert des Sicherungsgegenstandes in Form des Gemäldes den Wert der Restforderung deutlich über 120%. Damit tritt nachträgliche Übersicherung ein.

Laut BGH könne in den Fällen der nachträglichen Übersicherung nie eine Sittenwidrigkeit gemäß § 138 I BGB begründet sein, da für diese Fälle in der Sicherungsabrede ein immanenter schuldrechtlicher Freigabeanspruch enthalten sei. Dies sogar dann, wenn ausdrücklich vereinbart sei, dass eine Freigabeklausel nicht bestehe. 

Folgt man der Auffassung des BGH nicht, so muss entweder ausdrücklich oder konkludent über § 133, 157, 242 BGB ein Freigabeanspruch zwischen den Parteien vereinbart sein oder aber grundsätzlich von einer Nichtigkeit gemäß § 138 I BGB ausgegangen werden. 



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