17. Mai 2018

Hausarbeit schreiben lassen von Ghostwriter Jura zum Vertrag über künftiges Vermögen gemäß § 311b II BGB

Der Vertrag über künftiges Vermögen gemäß § 311b II BGB in der Hausarbeit - Es beginnt alles mit der Arbeit am Gesetz


§ 311b BGB normiert Regelungen über Verträge über Grundstücke, das Vermögen sowie den Nachlass. Gemäß § 311b II BGB ist ein Vertrag unwirksam, durch welchen sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten. 

Wenn Sie sich zum Vertrag über zukünftiges Vermögen gemäß § 311b II BGB vom Jura Ghostwriter eine Hausarbeit schreiben lassen, so müssen Sie immer darauf achten, dass Sie sauber am Gesetz arbeiten beziehungsweise der Ghostwriter Jura gesetzesnah arbeitet. 

Machen Sie sich in der Hausarbeit klar, welche Vorschriften für die Lösung eines Falles relevant sind und arbeiten Sie dann die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des Gesetzes heraus. 



Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 311b II BGB in der Hausarbeit


  • Vertrag
  • Verpflichtung zur Übertragung des gegenwärtigen Vermögens oder eines Bruchteils des gegenwärtigen Vermögens oder
  • Belastung mit einem Nießbrauch
  • Durch einen der Vertragspartner


Die Rechtsfolge des § 311b II BGB in der Hausarbeit


Haben Sie oder der Ghostwriter Jura in der Hausarbeit im Rahmen der Subsumtion herausgearbeitet, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 311b II BGB erfüllt sind, so tritt die Rechtsfolge ein. Der Vertrag ist damit gemäß § 311b II BGB nichtig, also unwirksam. Der Vertrag kann damit keine Rechtsfolgen auslösen, die Verpflichtung besteht nicht. 



Analoge Anwendung des § 311b II BGB in der Hausarbeit



Seinem Wortlaut nach ist § 311b II BGB nur auf schuldrechtliche Verpflichtungsverträge anwendbar. Nach Sinn und Zweck kann aber die Anwendung auf einseitige Rechtsgeschäfte, die eine einseitige schuldrechtliche Verpflichtung begründen, im Wege einer Analogie erfolgen. Beispielsweise macht grundsätzlich eine analoge Anwendung im Rahmen einer Auslobung gemäß §§ 657 ff. BGB Sinn. 



Weder direkte noch analoge Anwendung des § 311b II BGB in der Hausarbeit bei Spezialregelungen - Lex specialis derogat legi generali



Als Vorschrift des Schuldrechts Allgemeiner Teil wird die Anwendung des § 311b II BGB immer dann ausgeschlossen, wenn Spezialregelungen eingreifen. Das Spezialitätsprinzip besagt, dass spezielle Normen die allgemeinen Normen in ihrem Anwendungsbereich verdrängen. Systematisch verdrängen damit Normen des Besonderen Teils des Schuldrechts und Normen aus dem Familienrecht, dem Erbrecht oder Normen außerhalb des BGB § 311b II BGB, wenn diese Normen zu § 311b II BGB in einem Spezialitätsverhältnis stehen. So findet § 311b II BGB beispielsweise auf die güterrechtlichen Verträge des Familienrechts gemäß §§ 1415 ff. BGB oder auf die Erbverträge (pactum successorium) gemäß §§ 1941, 2274 ff. BGB ebenso keine Anwendung wie auf die Verschmelzung und Vermögensübertragung von Kapitalgesellschaften gemäß § 4 I 2 Umwandlungsgesetz (UmwG).



Keine Anwendung des § 311b II BGB auf einzelne Vermögensgegenstände



Ausweislich des Wortlautes und auch des Sinn und Zweck des § 311b II BGB findet dieser keine Anwendung auf Verpflichtungsverträge, in deren Rahmen Personen einzelne künftige Vermögensgegenstände oder Vermögensbestandteile übertragen. Dies gilt sogar dann, wenn dieser einzelne Vermögensgegenstand das gesamte Vermögen oder nahezu das gesamte Vermögens repräsentiert.



Sinn und Zweck des § 311b II BGB - Die Argumentationsbasis für die Hausarbeit



Bei jeder Norm müssen Sie sich immer fragen, welchem Sinn und Zweck diese dient. Wenn Sie sich diese Frage immer stellen, erarbeiten Sie sich ein hohes rechtswissenschaftliches Verständnis für das Gesetz und seine Interpretation. Dies ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für die erfolgreiche Abfassung einer Hausarbeit. 

§ 311b II BGB dient dem Schutz der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit natürlicher oder juristischer Personen vor unverhältnismäßigen Beschränkungen und will damit verhindern, dass sich Personen ihrer Vermögensfähigkeit berauben und dadurch jegliche Motivation für eine Erwerbstätigkeit verlieren. 

§ 311b II BGB will damit letzten Endes die Privatautonomie dadurch schützen, dass die Privatautonomie in Form der Vertragsfreiheit eingeschränkt wird. Der Gesetzgeber will mit § 311b II BGB verhindern, dass sich eine Person mittels der Vertragsfreiheit letzten Endes die Vertragsfreiheit nimmt. Denn wer die Vermögensfähigkeit verliert, verliert im Ergebnis seine Geschäftsfähigkeit und damit Rechtsfähigkeit; dies will § 311b II BGB im Interesse einer funktionierenden Wirtschaftsordnung und Rechtsordnung verhindern. Dabei spielt es auch eine Rolle, dass der Verlust der Vermögensfähigkeit letzten Endes zum Verlust der Motivation für eine Erwerbsfähigkeit führen kann.

§ 311b II BGB ist ein Spezialfall eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts und verdrängt in seinem Anwendungsbereich daher § 138 I BGB. 


Prüfung des § 311b II BGB im Aufbau der Hausarbeit


§ 311b II BGB ordnet bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen an, dass der Verpflichtungsvertrag über das künftige Vermögen beziehungsweise eines Bruchteils des Vermögens oder die Belastung mit einem Nießbrauch nichtig ist. § 311b II BGB ist damit eine rechtshindernde Einwendung. Als rechtshindernde Einwendung ist § 311b II BGB von Amts wegen zu berücksichtigen. 

Im Aufbau in der Hausarbeit prüfen Sie § 311b II BGB im Rahmen des üblichen Anspruchsaufbaus in einer Anspruchsprüfung unter dem Prüfungspunkt Anspruch entstanden. Vergegenwärtigen Sie sich in diesem Zusammenhang noch einmal den Aufbau einer Anspruchsprüfung:

  1. Anspruch entstanden; --> § 311b II BGB
  2. Anspruch erloschen;
  3. Anspruch durchsetzbar.


Die Definitionen zu den Tatbestandsmerkmalen des § 311b II BGB in der Hausarbeit


  • Vertrag = Mehrseitiges Rechtsgeschäft, welches durch miteinander korrespondierenden Willenserklärungen der Beteiligten zustande kommt und eine die Beteiligten rechtlich bindende Einigung enthält.
  • Verpflichtungsvertrag = Jegliche Kausalverträge wie beispielsweise Kaufverträge, Tauschverträge oder Schenkungsverträge. Achtung: Keine Verfügungsverträge! Trennungs- und Abstraktionsprinzip beachten!
  • Künftiges Vermögen = Die Gesamtheit aller dem Schuldner zukünftig zustehenden vermögenswerten Gegenstände
  • Bruchteil eines Vermögens = Unbestimmter Teil beziehungsweise Quote des gesamten Vermögens
  • Belastung mit einem Nießbrauch = Nießbrauch im Sinne der §§ 1030 ff. BGB
  • Der eine Teil: Jede natürliche oder juristische Person mit Rechts- und Geschäftsfähigkeit



Hausarbeit schreiben lassen von Jura Ghostwriter zu § 311b II BGB - Fazit



Ein Vertrag über künftiges Vermögen im Sinne des § 311b II BGB ist nichtig. Dies wird mit dem Schutz der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit begründet. Die Person, ob natürliche oder juristische, soll sich nicht ihrer Vermögensfähigkeit begeben und dadurch letzten Endes jegliche Motivation für eine Erwerbstätigkeit verlieren. 

Insoweit erfolgt über § 311b II BGB eine Einschränkung der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit. Dies rechtfertigt sich aber letzten Endes wiederum mit dem Schutz der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit.

Die Jura Ghostwriter achten in der Hausarbeit darauf, § 311b II BGB nur auf Verpflichtungsverträge und nicht auf Verfügungsverträge anzuwenden. Eine analoge Anwendung auf einseitige rechtsgeschäftliche Verpflichtungen wie die Auslobung gemäß §§ 657 ff. BGB lässt sich sehr gut begründen und ein interessantes Thema für die Hausarbeit.

Die Übertragung des künftigen Vermögens beziehungsweise die Bestellung eines Nießbrauchs gemäß §§ 1030 ff. BGB am künftigen Vermögen beziehungsweise eines Bruchteils davon erfolgt im Rahmen des § 311b II BGB "en bloc". Eine Übertragung von Einzelgegenständen wie beispielsweise im Familienrecht gemäß § 1365 BGB unterfällt nicht dem sachlichen Anwendungsbereich des § 311b II BGB. Dies nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Lehre auch dann nicht, wenn die Einzelgegenstände den Großteil oder so gut wie das gesamte Vermögens ausmachen. 



Prüfungsrelevanz des § 311b II BGB in der Hausarbeit




§ 311b II BGB ist in der Hausarbeit eher als Exotenthema einzustufen. Dennoch gehört die Vorschrift als Teil des Allgemeinen Schuldrechts zum Kernbereich des BGB. Es gilt wie bei allen Exotenthemen: Gerade weil sie exotisch sind, eignen Sie sich für die Hausarbeit besonders gut. Statistisch gesehen kommen Hausarbeiten zu § 311b II BGB nicht oft vor und machen maximal 20 % des Themenspektrums aus. Wer die Vorschrift aber vorher nie studiert hat, wenigstens die hier dargestellten Grundzüge, der wird sich in Jura Klausuren, Jura Hausarbeiten und allgemein Jura Prüfungen mit § 311b II BGB relativ schwer tun. Nach unserer Erfahrung dient § 311b II BGB in der Regel als Einstieg in andere Themenbereiche, vor allem in das Bereicherungsrecht. Dann ist der Vertrag über das künftige Vermögen gemäß § 311b II BGB nichtig, so dass Kondiktionsansprüche zu prüfen sind. 


Hausarbeit schreiben lassen von Jura Ghostwriter zum Vertrag über künftiges Vermögen gemäß § 311b II BGB - Ghostwriting Agentur hilft


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