18. Mai 2018

Hausarbeit schreiben lassen von Ghostwriter Jura zum Vertrag über den Nachlass eines lebenden Dritten gemäß § 311b IV BGB und § 311b V BGB

Der Jura Ghostwriter startet in der Hausarbeit mit der Arbeit am Gesetz


Wenn Sie sich zum Thema des Vertrages über den Nachlass eines lebenden Dritten gemäß § 311b IV BGB eine Hausarbeit schreiben lassen, müssen Sie auf die präzise Arbeit anhand des Gesetzes achten. 

Gemäß § 311b IV Satz 1 BGB ist ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten unwirksam. Ebenso ist gemäß § 311b IV S. 2 BGB ein Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten nichtig. 

Ausgehend von dieser gesetzlichen Regelung beginnt nun die Interpretation und Subsumtion des Gesetzes unter den Sachverhalt der Hausarbeit. Dazu müssen in einem nächsten Schritt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 311b IV BGB herausgearbeitet werden.



Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 311b IV BGB in der Hausarbeit


Bevor Sie in die Subsumtionsarbeit einsteigen, müssen Sie sich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 311b IV BGB in der Hausarbeit vergegenwärtigen. Dabei müssen Sie zwischen den Tatbestandsvoraussetzungen des § 311b IV S. 1 BGB und den Tatbestandsvoraussetzungen des § 311b IV S. 2 BGB streng unterscheiden.



Tatbestandsvoraussetzungen des § 311b IV Satz 1 BGB in der Hausarbeit


  • Vertrag
  • Nachlass
  • eine noch lebenden Dritten 


Tatbestandsvoraussetzungen des § 311b IV Satz 2 BGB in der Hausarbeit


  • Vertrag
  • über den Pflichtteil
  • oder ein Vermächtnis
  • aus dem Nachlass
  • eines noch lebenden Dritten


Die Rechtsfolge des § 311b IV BGB in der Hausarbeit


Sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, so tritt die Rechtsfolge ein. Sowohl § 311b IV S. 1 als auch S. 2 BGB ordnen jeweils die Nichtigkeit des Vertrages an. Der Vertrag ist damit unwirksam. 

Der Vertrag ist auch dann unwirksam, wenn der Dritte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar schon verstorben war, die Vertragspartner jedoch davon nichts wussten und daher die Fehlvorstellung hatten, der Dritte sei noch am Leben.

Achtung: In Lehrbüchern und anderen Publikationen liest man häufig, dass die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, wenn eigentlich die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen gemeint ist. Wir als Ghostwriter Jura achten auf Genauigkeit im Detail im Rahmen unserer Ausführungen. Die Sprache des Juristen ist sein Handwerkszeug. Dementsprechend achten wir in der Hausarbeit auf die korrekte und präzise Benutzung der Sprache.


Anwendungsbereich des § 311b IV BGB in der Hausarbeit


§ 311b IV BGB gilt im Rahmen seines persönlichen Anwendungsbereichs sowohl für natürliche als auch juristische Personen. In sachlicher Hinsicht bezieht er sich auf Verpflichtungsverträge über den Nachlass eines noch lebenden Dritten, über den Pflichtteil und ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten. § 311b IV BGB ist auch auf Abfindungsvereinbarungen zwischen den Schlusserben eines Berliner Testaments anwendbar; hier ist aber an eine Umdeutung gemäß § 140 BGB in eine zulässige Erbverzichtsvereinbarung gemäß § 2346 BGB zu denken.


Sinn und Zweck des § 311b IV BGB in der Hausarbeit


§ 311b IV BGB verbietet aus wirtschaftlichen und sittlichen Erwägungen die entsprechenden Verträge über den Nachlass eines noch lebenden Dritten, über den Pflichtteil sowie ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten. Der Gesetzgeber bewertet diese Spekulation mit dem Tod eines Dritten als sittenwidrig und zudem als mittelbaren Eingriff in die Testierfreiheit des Erblassers sowie die Dispositionsfreiheit des Bedachten. Es wird damit der Grundsatz der Privatautonomie geschützt.


Systematische Einordnung des § 311b IV BGB in der Hausarbeit


§ 311b IV BGB ist eine Vorschrift des Allgemeinen Teils des Schuldrechts. § 311b IV BGB ist als Spezialfall der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB zu qualifizieren. § 311b IV BGB ist eine rechtshindernde Einwendung, die zur Unwirksamkeit des Vertrages ex tunc führt.


Prüfung des § 311b IV BGB im Aufbau der Hausarbeit


Als rechtshindernde Einwendung wird § 311b IV BGB im Rahmen von Anspruchsprüfungen unter dem Prüfungspunkt "Anspruch entstanden" geprüft. Hierbei werden die positiven und negativen Tatbestandsvoraussetzungen einer Anspruchsgrundlage subsumiert. Als rechtshindernde Einwendung gehört § 311b IV BGB zu den negativen Tatbestandsvoraussetzungen. Das sind diejenigen Tatbestandsvoraussetzungen, die NICHT vorliegen dürfen, damit ein Anspruch entstehen kann. 


Vergegenwärtigen Sie sich in der Hausarbeit den Anspruchsaufbau:



I. Anspruch entstanden


   1. Tatbestandsvoraussetzungen

       a. Positive Tatbestandsvoraussetzungen
           aa. Geschriebenes positive Tatbestandsvoraussetzungen
           bb. Ungeschriebene positive Tatbestandsvoraussetzungen
       b. Negative Tatbestandsvoraussetzungen
           = rechtshindernde Einwendungen
           = § 311b IV BGB

   2. Rechtsfolge



II. Anspruch erloschen = Rechtsvernichtende Einwendungen 




III. Anspruch durchsetzbar


     1. Vorübergehende Einreden = Dilatorische Einreden
     2. Dauernde Einreden = Peremptorische Einreden



Definitionen zu § 311b IV BGB in der Hausarbeit


  • Vertrag = Ein Vertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, welches durch miteinander korrespondierende Willenserklärungen der Beteiligten zustande kommt und eine die Beteiligten rechtlich bindende Einigung enthält. In direkter Anwendung erfasst § 311b IV BGB nur schuldrechtliche Verträge.
  • Nachlass = Vermögen des Erblassers, welches mit dessen Tod als Ganzes auf den oder die Erben übergeht.
  • Lebender Dritter = Jede natürliche Person, also jeder Mensch.
  • Pflichtteil = Pflichtteil gemäß §§ 2303 ff. BGB ist jeder schuldrechtliche Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben für den Fall, dass der Erbe durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, also enterbt wurde.
  • Vermächtnis = Vermächtnis gemäß § 1939 BGB ist jeder Vermögensvorteil, den der Erblasser einem anderen zuwendet, ohne ihn als Erben einzusetzen. Der Vermächtnisnehmer wird mit dem Erbfall nicht wie der Erbe Rechtsinhaber bezüglich des Vermögens, sondern erhält gemäß § 2174 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten auf Übertragung eines Vermögensgegenstandes aus dem Nachlass.


Analoge Anwendung des § 311b IV BGB in der Hausarbeit


§ 311b IV BGB erfasst in seiner direkten Anwendung nur schuldrechtliche Verträge. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist § 311b IV BGB aber analog auch auf Verfügungsverträge anwendbar. 



Teleologische Reduktion des § 311b IV BGB in der Hausarbeit


Wenn Sie sich von Jura Ghostwriter zum Thema § 311b IV BGB eine Hausarbeit schreiben lassen, so achten wir nicht nur auf eine mögliche analoge Anwendung des § 311b IV BGB im Einzelfall, sondern auch auf eine teleologische Reduktion. Achten Sie daher in der Hausarbeit zu § 311b IV BGB im Einzelfall auf Konstellationen, bei denen § 311b IV BGB zwar dem Wortlaut gemäß anwendbar wäre, aber nach Sinn und Zweck von einer Anwendung im konkreten Fall abzusehen ist.


Anwendungsausschluss des § 311b IV BGB gemäß § 311 V BGB in der Hausarbeit


§ 311b V BGB enthält einen Ausschlusstatbestand. Gemäß § 311b V S. 1 BGB gilt § 311b IV BGB nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Pflichtteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossenen wird. Gemäß § 311b V S. 2 BGB ist ein solcher Vertrag nicht nichtig, bedarf aber zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung im Sinne des § 128 BGB.

Beachten Sie in der Hausarbeit, dass der Vertrag gemäß § 311b V BGB nur dann wirksam ist, wenn die Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu den gemäß §§ 1924 ff. BGB eventuell zur Erbfolge berufenen Personen gehören.

Die Rechtsprechung und ein Teil der Lehre befürwortet zudem die analoge Anwendung des § 311b V BGB auf Verträge über testamentarische Erbteile und Vermächtnisse bis zur Höhe des gesetzlichen Erbteils. 



Ungeschriebene Ausnahmen von der Anwendbarkeit des § 311b IV BGB


Neben den geschriebenen Ausnahmen in § 311b V BGB sind auch die ungeschriebenen Ausnahmen bezüglich der Anwendbarkeit des § 311b IV BGB zu beachten. 

Besteht ein Vor- und Nacherbenverhältnis im Rahmen des Erbfalls, so erlangt der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht am Nachlass mit Eintritt des Erbfalls. Vereinbarungen über dieses Anwartschaftsrecht des Nacherben nach Eintritt dieses Erbfalls werden von § 311b IV BGB nicht erfasst. Der Nacherbe hat damit eine Rechtsposition inne, die ihm einseitig von niemandem mehr entzogen werden kann. Wird nun über dieses Anwartschaftsrecht ein Verpflichtungsvertrag geschlossen, so betrifft dies ein bereits bestehendes Recht des Nacherben. Es liegt damit keine Verpflichtung über den Nachlass eines noch lebenden Dritten, sondern eine Verpflichtung über ein bereits bestehendes Recht des Nacherben vor.

Auch Verträge über einzelne Nachlassgegenstände unterfallen nicht dem sachlichen Schutzbereich des § 311b VI BGB. Allerdings kommt die Anwendung des § 311b IV BGB dann in Frage, wenn ein einzelner Nachlassgegenstand so gut wie die gesamten Aktivposten des Nachlasses repräsentiert. Beachten Sie hier in der Hausarbeit den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung; dies ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.


Tatbestandsvoraussetzungen des § 311b V BGB in der Hausarbeit


  • Vertrag = Definition siehe oben
  • unter künftigen gesetzlichen Erben = Erbe ist jede natürliche oder juristische Person, auf welche mit dem Tod des Erblassers (Erbfall) dessen Vermögen (Erbschaft) kraft Verfügung des Erblassers oder kraft Gesetzes als Ganzes übergeht, so dass der Erbe gemäß § 1922 I BGB in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt. 
  • Gesetzliche Erben sind diejenigen Erben, die kraft Gesetzes die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers antreten, weil der Erblasser keinen Erben kraft Verfügung bestimmt hat oder aber die Verfügung des Erblassers unwirksam ist. Zu den Gesetzlichen Erben gehören die Verwandten des Erblassers gemäß §§ 1924 - 1929 BGB, der Ehegatte des Erblassers gemäß § 1931 BGB, der Lebenspartner des Erblassers gemäß § 10 LPartG sowie der Staat gemäß § 1936 BGB.
  • gesetzlicher Erbteil = Der gesetzliche Erbteil im Sinne des § 311b V S. 1 BGB ist gemäß § 1922 II BGB derjenige Anteil eines Miterben an der Erbschaft, dessen Höhe durch die gesetzlichen Regeln über die Erbquote bestimmt wird.
  • Pflichtteil = Definition siehe oben


Rechtsfolge des § 311b V BGB in der Hausarbeit


Ein Vertrag im Sinne des § 311b V S. 1 BGB bedarf gemäß § 311b V S. 2 BGB der notariellen Beurkundung. Werden damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 128 BGB erfüllt, so ist der Vertrag wirksam. Ist durch Gesetz wie im Falle des § 311b V S. 2 BGB die notarielle Beurkundung eines Vertrages vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird. Näheres regelt dann wiederum das Beurkundungsgesetz. 



Abdingbarkeit der Vorschrift durch Parteivereinbarung


§ 311b IV BGB ist ius cogens und damit zwingendes Recht. § 311b IV BGB kann damit nicht durch die Parteien abbedungen werden, auch nicht durch Zustimmung des Dritten.  



Konkrete Beispiele zum Verständnis in der Hausarbeit



K ist das alleinige Kind des E. Als solches ist sie Alleinerbin des E. Verpflichtet sich nun K gegenüber A zu Lebzeiten des E zur Übertragung, Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, so verstößt dies gegen § 311b IV S. 1 BGB.

K ist der alleinige Sohn des E. Aufgrund des Zerwürfnisses zwischen K und E hat E den K testamentarisch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Gemäß §§ 2303 ff. BGB bleibt K aber als Abkömmling des E pflichtteilsberechtigt. K verpflichtet sich gegenüber A, den Pflichtteilsanspruch nicht geltend zu machen und das Testament auch nicht anzufechten. Die Vereinbarung zwischen K und A ist gemäß § 311b IV S. 2 BGB in Verbindung mit § 311b IV S. 1 BGB unwirksam.



Prüfungsrelevanz des § 311b IV BGB in der Hausarbeit





Hausarbeit schreiben lassen von Jura Ghostwriter zum Thema der Nichtigkeit eines Vertrages gemäß § 311b IV BGB - Fazit



Verträge im Sinne des § 311b IV BGB sind nichtig. Der Sinn und Zweck des § 311b IV BGB besteht in der Verhinderung von Vereinbarungen, die mit dem Tod eines Dritten spekulieren; dies ist nach der gesetzgeberischen Wertung sittenwidrig. Weiterhin wird mit solchen Vereinbarungen in unzulässig in die Dispositionsfreiheit des Vertragspartners eingegriffen sowie die Testierfreiheit des Erblassers mittelbar unzulässig eingeschränkt. 

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 311b IV BGB bestehen im Wesentlichen im Vorliegen eines schuldrechtlichen Verpflichtungsvertrages; auf Verfügungsverträge wendet die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Lehre § 311b IV BGB analog an. Der Vertrag muss als Vertragsinhalt den Nachlass eines lebenden Dritten beziehungsweise die Fälle des § 311b IV 2 BGB zum Gegenstand haben. Verträge über Einzelgegenstände fallen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des § 311b IV BGB. 

§ 311b IV BGB ist nicht abdingbar; auch nicht bei Zustimmung des betroffenen Dritten. 

Wenn Sie sich eine Hausarbeit schreiben lassen, achten die Jura Ghostwriter im Rahmen des § 311b IV BGB auch auf die Ausnahmen zu § 311b IV BGB. Dabei sind die geschriebenen Ausnahmen gemäß § 311b V BGB zu beachten. Hiernach sind notariell beurkundete Verträge unter künftigen gesetzlichen Erben über ihren gesetzlichen Erb- oder Pflichtteil zulässig. Mögliche Erben in diesem Sinne sind die Erben im Sinne des §§ 1924 ff. BGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Als ungeschriebene Ausnahmen zu § 311b IV BGB gelten Vereinbarungen über das Anwartschaftsrecht eines Nacherben sowie Verträge über einzelne Nachlassgegenstände.



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