16. Mai 2018

Hausarbeit schreiben lassen von Ghostwriter Jura zum wucherähnlichen Geschäft gemäß § 138 I BGB

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des im Vergleich zu § 138 I BGB speziellen Wuchertatbestandes gemäß § 138 II BGB nicht vor, so kann in der Hausarbeit auf § 138 I BGB als Auffangtatbestand und Generaltatbestand zur Sittenwidrigkeit zurückgegriffen werden.

In der Regel scheitert in der Hausarbeit das Vorliegen eines Wuchertatbestandes gemäß § 138 II BGB an den strengen Tatbestandsvoraussetzungen des subjektiven Wuchertatbestandes oder der Zwangslage. In diesen Fällen ist in der Hausarbeit die Prüfung mit § 138 I BGB fortzusetzen und zu untersuchen, ob ein wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 I BGB vorliegt.  



Die Hausarbeit zum wucherähnlichen Rechtsgeschäft gemäß § 138 I BGB - Prüfungsschema



  1. Objektiv: Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
  2. Subjekt: Verwerfliche Gesinnung
  3. Prozessual: Vermutung der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 I BGB


Das auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in der Hausarbeit


In den Rechtswissenschaften haben Rechtsprechung und Lehre eine unüberschaubare Vielzahl von Fällen im Kontext des wucherähnlichen Geschäfts abgehandelt. Dementsprechend hat sich in der Rechtsprechung zum wucherähnlichen Rechtsgeschäft eine umfangreiche Kasuistik herausgebildet, die man vollständig nicht erfassen kann. In der Hausarbeit muss der Ghostwriter Jura aber die wichtigsten Kommentare, Urteile und sonstigen juristischen Materialien studieren. 

Zum Tatbestandsmerkmal des auffälligen Missverhältnisses im Rahmen des wucherähnlichen Rechtsgeschäfts können Sie sich in der Hausarbeit an den konkreten Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes orientieren. Insbesondere zum auffälligen Missverhältnis bei Darlehensverträgen hat die Rechtsprechung eine sehr konkrete Rechtsauffassung entwickelt.

Nach der Rechtsprechung sind die Tatbestandsvoraussetzungen des wucherähnlichen Tatbestandes im Sinne des § 138 I BGB dann erfüllt, wenn der Vertragszins den Marktzins beziehungsweise den verkehrsüblichen Zinssatz relativ um 100 % oder absolut um 12 Prozentpunkte überschreitet. 


Das besonders grobe Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in der Hausarbeit


In objektiver Hinsicht macht die Rechtsprechung eine weitere Unterscheidung bezüglich des auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung. So sieht die Rechtsprechung eine Steigerung diesbezüglich in den Fällen, in denen der Vertragszins den marktüblichen Zins um 200 % übersteigt. Diese qualitative Unterscheidung und Verdichtung des wucherähnlichen Tatbestandes hat nicht nur materiell-rechtliche, sondern auch prozessuale Rechtsfolgen bezüglich der Darlegungs- und Beweislast von Tatsachen im Prozess. 


Die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des wucherähnlichen Tatbestandes gemäß § 138 I BGB in der Hausarbeit


Zur Erfüllung des Sittenwidrigkeitstatbestandes gemäß § 138 I BGB gehören neben den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen auch subjektive Tatbestandsvoraussetzungen. Die Rechtsprechung liest insoweit als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des wucherähnlichen Tatbestandes gemäß § 138 I BGB eine verwerfliche Gesinnung des Handelnden hinein. Auch hier gibt es wieder eine Steigerung in Form der besonders verwerflichen Gesinnung.


Die prozessualen Rechtsfolgen im Kontext des wucherähnlichen Tatbestandes in der Hausarbeit


Wer sich im Prozess auf die Sittenwidrigkeit gemäß § 138 I BGB beruft, der muss die zur Sittenwidrigkeit führenden Umstände darlegen und im Bestreitensfalle auch beweisen. 

Im Rahmen der Darlegung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des wucherähnlichen Tatbestandes besteht dabei immer die Schwierigkeit, subjektive Vorgänge zu beweisen. Letzten Endes kann man niemandem in den Kopf schauen und wissen, was dieser denkt. Damit kann auch der von der Sittenwidrigkeit betroffene Geschäftspartner letzten Endes nur eine verwerfliche oder besonders verwerfliche Gesinnung seines Geschäftspartners behaupten, beweisen kann er sie streng genommen nie. 

Aufgrund dieser Schwierigkeiten geht man im Prozess davon aus, dass sich subjektive Vorgänge durch objektive Sachverhalte darlegen und beweisen lassen. Es wird dabei von dem Vorliegen eines objektiven Sachverhaltes auf das Vorhandensein eines subjektiven Sachverhaltes geschlossen. 

Im Rahmen der verwerflichen Gesinnung des Geschäftspartners hat die Rechtsprechung daher eine prozessuale Vermutungsregel aufgestellt. Liegt objektiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, so werden die Tatbestandsvoraussetzungen des subjektiven Tatbestandes des wucherähnlichen Tatbestandes gemäß § 138 I BGB widerleglich vermutet. 

Somit muss nicht derjenige, der sich auf die Sittenwidrigkeit beruft und damit die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gemäß § 138 I BGB geltend macht, die verwerfliche Gesinnung seines Geschäftspartners darlegen und beweisen, sondern umgekehrt der Geschäftspartner selbst kann sich diesbezüglich nur exkulpieren, dass er nicht in verwerflicher Gesinnung bezüglich des objektiven auffälligen Missverhältnisses gehandelt hat. 

Eine prozessuale Verschärfung dieser Darlegungs- und Beweislastregel erfährt der wucherähnliche Tatbestand dann in den Fällen des besonders groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Hier werden die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen bezüglich der verwerflichen Gesinnung gemäß § 138 I sogar unwiderleglich vermutet. 



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