Die Hausarbeit zu den Rechtsfolgen des § 138 II BGB - Es beginnt mit dem Gesetz
§ 138 II BGB normiert die Tatbestandsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen des Wuchers. Gemäß § 138 II BGB ist ein Rechtsgeschäft unwirksam, durch welches jemand unter Ausbeutung der Zwangslange, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Wenn Sie sich vom Jura Ghostwriter zum Wucher gemäß § 138 II BGB und insbesondere den Rechtsfolgen des Wuchers eine Hausarbeit schreiben lassen, so müssen Sie zunächst den Wortlaut des Gesetzes zugrundelegen und zusätzlich Sinn und Zweck, Systematik und die historische Entwicklung des Wuchertatbestandes zur Interpretation und Subsumtion in der Hausarbeit heranziehen.
In der Hausarbeit Trennungs- und Abstraktionsprinzip beachten
Ausgehend vom Wortlaut des § 138 II BGB zieht das Vorliegen der Wuchertatbestandsvoraussetzungen die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts ("versprechen lässt") und die Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts des Bewucherten ("gewähren lässt") nach sich.
In Ausnahme vom grundsätzlich zu beachtenden Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip ist damit sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft (allerdings nur des Bewucherten) unwirksam. § 138 II BGB normiert damit einen gesetzlich geregelten Ausnahmefall vom Abstraktionsprinzip, indem das Verfügungsgeschäft des Bewucherten parallel zum Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist.
Keywords in der Hausarbeit verwenden - Das freut den Jura Korrektor und Prüfer
Wenn Sie sich zum Wucher gemäß § 138 II BGB eine Hausarbeit schreiben lassen, achten Sie hier auf die Verwendung des entsprechenden Keywords. Man spricht insoweit von einem gesetzlich normierten Fall der Fehleridentität zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft.
Hausarbeit schreiben lassen zum Wuchertatbestand des § 138 II BGB und dessen Rechtsfolgen - Fazit
Quintessenz der Rechtsfolgen beim Wuchertatbestand ist, dass nur das Erfüllungsgeschäft des Bewucherten nichtig ist. Das Erfüllungsgeschäft des Wucherers bleibt dagegen wirksam. Dies leitet sich aus dem Wortlaut des § 138 II BGB ab. Dieses Interpretationsergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 138 II BGB, weil damit dem Sanktionscharakter zum Nachteil des Wucherers Rechnung getragen wird.
Hausarbeit schreiben lassen zum Thema Rechtsfolgen des Wuchers gemäß § 138 II BGB - Ghostwriting Agentur hilft
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