§ 138 I BGB ist in seinem Wortlaut diesbezüglich eindeutig. Ein Rechtsgeschäft ist gemäß § 138 I BGB immer dann nichtig, wenn dieses gegen die guten Sitten verstößt. § 138 I BGB normiert diesbezüglich zunächst keine Ausnahme und ordnet kategorisch die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts an.
Kommt in der Hausarbeit die Möglichkeit einer Teilnichtigkeit gemäß § 139 BGB in Frage?
§ 138 I BGB ordnet als Rechtsfolge die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts an. Nach dem Wortlaut kann damit zunächst nur die Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts gemeint sein. Bei Teilbarkeit eines Rechtsgeschäfts ist aber fraglich, ob nicht über § 139 BGB letzten Endes nur Teilnichtigkeit des Rechtsgeschäfts eintritt.
Gemäß § 139 BGB ist bei teilweiser Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts das gesamte Rechtsgeschäft nur dann nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
Die herrschende Meinung in den Rechtswissenschaften lehnt die Anwendung des § 139 BGB aber für sittenwidrige Rechtsgeschäfte im Sinne des § 138 I BGB trotz der systematischen Nähe der beiden Vorschriften nach Sinn und Zweck ab. Die herrschenden Meinungen in Literatur und Rechtsprechung gehen hier von einem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion aus. Diese Meinungen müssen Sie unbedingt berücksichtigen, wenn Sie eine Hausarbeit zu den Rechtsfolgen des § 138 I BGB schreiben oder sich eine solche Hausarbeit schreiben lassen.
Die rechtswissenschaftliche Argumentation der Rechtsprechung und der juristischen Literatur ist durchaus einleuchtend. Im Rahmen der Nichtigkeit gemäß § 138 I BGB ergibt sich die Sittenwidrigkeit nicht nur wegen der von den Parteien gewählten Gestaltungsformen, sondern vor allem wegen seines gegen die Rechtsordnung verstoßenden und von der Rechtsordnung missbilligten Inhalts.
Ließe man nun eine geltungserhaltende ergänzende Auslegung des Rechtsgeschäfts gemäß §§ 133, 157, 242 BGB zu, so würden die Parteien oder würde jedenfalls eine Partei stets auf den Verbleib des noch gerade gebilligten Erfolges spekulieren. Sittenwidriges und damit rechtlich missbilligtes Verhalten wäre im Ergebnis damit risikolos.
Eine Alles-oder-Nichts-Lösung ist da wesentlich risikoreicher und effektiver zur Aufrechterhaltung der sittlich gebotenen Rechtsordnung. Wer nichtige Rechtsgeschäfte vornimmt, der soll sich nicht darauf verlassen dürfen, dass ihm zumindest ein von der Rechtsordnung gerade noch so gebilligter Erfolg verbleibt. Andernfalls würde dies unlauteren Geschäftspraktiken den Weg bereiten.
Kommt in der Hausarbeit die Möglichkeit einer Umdeutung gemäß § 140 BGB in Betracht?
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt gemäß § 140 BGB das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
Man sieht § 140 BGB die Verwandtschaft zu § 139 BGB an, nicht nur wegen der engen systematischen Stellung im Gesetz. Daher gelten aber die obigen Argumente gegen eine Anwendung des § 139 BGB auch für die Anwendung des § 140 BGB auf die sittenwidrigen Rechtsgeschäfte und ihre Rechtsfolge der Nichtigkeit. In der Hausarbeit muss der Jura Ghostwriter daher § 140 BGB kurz ansprechen und dann ablehnen, wenn Sie sich zur Ausnahme von der Nichtigkeit gemäß § 138 I BGB eine Hausarbeit schreiben lassen.
Keine Regel ohne Ausnahme - in der Hausarbeit unbedingt beachten!
Die Grundsatz-Ausnahme-Methode in den Rechtswissenschaften muss Ihnen als Argumentationsmuster bekannt sein, wenn Sie eine Hausarbeit schreiben oder sich vom Jura Ghostwriter eine Hausarbeit schreiben lassen.
Auch im Rahmen der Thematik der Ausnahme von der Rechtsfolge der Nichtigkeit gemäß § 138 I BGB müssen Sie oder der Ghostwriter Jura darüber nachdenken, ob und in welchen Fällen eine Ausnahme vom Grundsatz in Frage kommt.
Ganz allgemein wird dies in den Rechtswissenschaften dann angenommen, wenn ein Rechtsgeschäft teilbar ist und der sittenwidrige Teil des Rechtsgeschäfts mit dem restlichen Inhalt des Rechtsgeschäfts nicht in einem die Wirksamkeit beziehungsweise die Unwirksamkeit begründenden Kontext steht.
Für diese Fälle ist auch § 139 BGB im Rahmen des § 138 I BGB anwendbar. Eine Aufrechterhaltung gemäß § 139 BGB ist aber auch nur dann möglich, wenn dies dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspricht und sich der Sittenverstoß im Rahmen des § 138 I BGB auf einen eindeutig abtrennbaren Teil des gesamten Rechtsgeschäfts bezieht und im Übrigen keine Bedenken gegen das Zustandekommen sowie den Inhalt des Rechtsgeschäfts besteht.
So beispielsweise, wenn sich die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts aus der Überschreitung bestimmter Höchstgrenzen bezüglich der Vertragsdauer ergibt.
Typische Fälle sind die sogenannten Bierlieferungsverträge. Bei den Bierlieferungsverträgen sind anerkanntermaßen maximal 15 Jahre Bezugsdauer zulässig. Alles darüber hinaus ist in der Regel sittenwidrig und damit nichtig.
Wurde daher beispielsweise eine Vertragsdauer von 25 Jahren vereinbart, so kann dieser an sich gemäß § 138 I BGB wegen Knebelung sittenwidrige und damit nichtige Bierlieferungsvertrag dennoch über 139 BGB wirksam sein. Die gesamte Vertragsdauer wird dann in einzelne Zeitabschnitte eingeteilt und der Bierlieferungsvertrag für den Abschnitt von 15 Jahren als höchstzulässige Vertragsdauer gemäß § 139 BGB aufrechterhalten. Wenn dies dem mutmaßlichen Parteiwillen gemäß §§ 133, 157, 242 BGB entspricht, ist gegen die Aufrechterhaltung eines solchen Vertrages in Form der zulässigen Höchstdauer von 15 Jahren nichts einzuwenden. Damit liegt dann eine Ausnahme von der grundsätzlichen Nichtigkeit gemäß § 138 I BGB vor.
Eine weitere Ausnahme zur grundsätzlichen Nichtigkeit gemäß § 138 I BGB besteht dann, wenn die Gesamtnichtigkeit als Rechtsfolge des § 138 I BGB gerade das schützenswerte Interesse des nicht sittenwidrig handelnden Geschäftspartners verletzen würde.
Klassischer Fall hierzu ist der Mietwucher, der zur Sittenwidrigkeit des Mietvertrages gemäß § 138 BGB und damit zur Nichtigkeit des Mietvertrages führt. Die Nichtigkeit des Mietvertrages nimmt aber nun dem Mieter seine Ansprüche aus dem Mietvertrag, so dass die Nichtigkeitsfolge des § 138 I BGB hier kontraproduktiv gegen die Interessen des schützenswerten Mieters wirkt. Der Schutzzweck des § 138 BGB würde sich damit gegen diejenige Person wenden, deren Schutz § 138 BGB bezweckt. Da dies absurd ist, muss ausnahmsweise § 139 BGB Anwendung finden und eine Ausnahme von der Nichtigkeitsfolge des § 138 BGB gemacht werden. Der Mietvertrag wird damit mit zulässigem Inhalt aufrechterhalten, also mit der Geltung eines ortsüblichen Mietzinses oder jedenfalls dem noch zulässigen Mietzins.
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