Ghostwriter Jura Background für die Hausarbeit zum falsus procurator
Der Begriff und die Rechtsfigur des falsus procurator gehört dogmatisch und systematisch zum Zivilrecht und ist Teil des Allgemeinen Teils des BGB. Der falsus procurator gehört thematisch zum Stellvertretungsrecht gemäß §§ 164 ff. BGB. § 177 BGB normiert den Vertragsschluss des Stellvertreters ohne Vertretungsmacht, also den Vertragsschluss durch einen falsus procurator.
Wirksamkeit des Vertrages nur bei Genehmigung
Schließt eine Person im Namen eines anderen einen Vertrag ohne Vertretungsmacht, so hängt die Wirksamkeit eines solchen Vertrages für und gegen den Vertretenen gemäß § 177 I BGB von dessen Genehmigung im Sinne des § 184 BGB ab.
Falsus procurator haftet auf Erfüllung oder Schadensersatz
§ 179 BGB normiert die Haftung des falsus procurator. Wer als falsus procurator einen Vertrag abgeschlossen hat, ist dem Vertragspartner gemäß § 179 I BGB nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrages verweigert.
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