19. Mai 2018

Hausarbeit schreiben lassen von Ghostwriter Jura zum Thema absolute und relative Verfügungsverbote gemäß §§ 135, 136 BGB

Verfügungsverbote betreffen das rechtliche Dürfen bezüglich der Vornahme rechtsgeschäftlicher Verfügungen.

Im Rahmen der Verfügungsverbote ist zwischen absoluten und relativen Verfügungsverboten zu differenzieren.



Absolute Verfügungsverbote in der Hausarbeit


Absolute Verfügungsverbote wirken gegenüber jedermann. Absolute Verfügungsverbote begründen grundsätzlich Verbote im Sinne des § 134 BGB. Ein Verstoß gegen ein absolutes Verbotsgesetz hat daher die absolute Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Rechtsfolge. 


§ 292 StPO als Beispiel für ein absolutes Verfügungsverbot in der Hausarbeit


§ 292 StPO normiert die Wirkung der Bekanntmachung einer Vermögensbeschlagnahme gemäß §§ 290 f. StPO. Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung der Vermögensbeschlagnahme im Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte gemäß § 292 I StPO das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen.


§ 8 LMBG als Beispiel für ein absolutes Verfügungsverbot in der Hausarbeit


§ 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) normiert Verbote zum Schutz der Gesundheit. Hiernach ist es verboten, Stoffe, deren Verzehr geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Da dieses Inverkehrbringen mittels zivilrechtlicher Rechtsgeschäfte erfolgt, betrifft dieses Verbot als absolutes Verfügungsverbot auch zivilrechtliche Rechtsgeschäfte. 



§ 43 AMG als Beispiel für ein absolutes Verfügungsverbot in der Hausarbeit


§ 43 AMG normiert die Apothekenpflicht bestimmter Arzneimittel sowie das erlaubte Inverkehrbringen solcher Arzneimittel. Rechtsgeschäfte diesbezüglich müssen den Anforderungen des Arzneimittelgesetzes genügen, damit dieses Inverkehrbringen erlaubt ist. Die Vorschriften wirken als absolute Verfügungsverbote im Sinne des Zivilrechts.



Art. II Absatz 1, 4 i. V. m. Anhang I CITES als Beispiel für ein absolutes Verfügungsverbot in der Hausarbeit


Art. II Absatz 1, 4 i. V. m. Anhang I der Convention of International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, dem Washingtoner Artenschutzabkommen, normiert ein absolutes Verfügungsverbot, unter welches beispielsweise die Veräußerung von Elefantenzähnen fällt.



§§ 80, 81 InsO als Spezialfall eines absoluten Verfügungsverbotes in der Hausarbeit


Veräußert ein Insolvenzschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine bewegliche Sache, so ist diese Verfügung gemäß § 81 InsO absolut unwirksam. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nur noch der Insolvenzverwalter verfügungsbefugt. Der Insolvenzschuldner bleibt zwar Eigentümer der Sache und damit auch Rechtsinhaber, ihm wird aber durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen.

Diese Rechtsfolge wirkt absolut, also gegenüber jedermann, was typisch für absolute Verfügungsverbote ist. Da diese Rechtsfolge jedoch nicht von Gesetzes wegen eintritt, sondern an die gerichtliche Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gebunden ist, liegt kein Fall des § 134 BGB vor. 

Dieser Spezialfall fällt aber auch nicht unter §§ 135, 136 BGB, da nicht nur bestimmte Personen geschützt werden sollen, sondern die Allgemeinheit.



§§ 1365, 1369 BGB als Spezialfälle eines absoluten Verfügungsverbotes in der Hausarbeit


§§ 1365, 1369 BGB werden nach herrschender Meinung dogmatisch als absolute Verfügungsverbote eingeordnet. Dies ist jedoch, genau genommen, falsch. §§ 1365, 1369 BGB normieren keine Verfügungsverbote, sondern Verfügungsbeschränkungen. Im Unterschied zu den Verfügungsverboten wird bei den Verfügungsbeschränkungen nicht das rechtliche Dürfen im Sinne eines Verbotes reglementiert, sondern das rechtliche Können im Sinne der Verfügungsmacht. Verfügungsbeschränkungen wirken damit weiter als bloße Verbote. Diese Beschränkungen der Verfügungsmacht sind weder Fälle des § 134 BGB noch der §§ 135, 136 BGB. 

Neben den §§ 1365, 1369 BGB gibt es beispielsweise in den §§ 1643 ff. BGB, 1804 ff. BGB und § 2111 BGB Beispiele für Verfügungsbeschränkungen. 



Relative Verfügungsverbote in der Hausarbeit


Die relativen Verfügungsverbote sollen nur bestimmte Personen schützen und wirken daher nur im Verhältnis zu diesen. Man unterscheidet diesbezüglich rechtsgeschäftliche Verfügungsverbote gemäß § 137 BGB, gesetzliche Verfügungsverbote gemäß § 135 BGB sowie gerichtliche und andere behördliche Verfügungsverbote gemäß § 136 BGB. Für die relativen Verfügungsverbote gemäß §§ 135, 136 BGB gelten gemäß § 135 BGB die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend.



§ 2113 BGB als Beispiel eines relativen Verfügungsverbotes kraft Gesetzes gemäß § 135 BGB in der Hausarbeit


§ 2113 BGB normiert Verfügungen über Grundstücke, Schiffe, Schiffsbauwerke und Schenkungen im Kontext der Einsetzung eines Nacherben. Gemäß § 2113 I BGB ist die Verfügung eines Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. 

Das Gleiche gilt gemäß § 2113 II BGB von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch welche einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. 

Typisch für die relative Verfügungsverbot findet sich in § 2113 III BGB eine Norm, welche die entsprechende Anwendung der Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anordnet.


Die Verstrickung durch Pfändung gemäß §§ 808, 829 I ZPO als Beispiel eines relativen Verfügungsverbotes kraft behördlicher Anordnung

§ 808 ZPO normiert die Pfändung körperlicher Sachen im Gewahrsam des Schuldners. Gemäß § 808 I ZPO wird die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.

§ 829 ZPO normiert die Pfändung einer Geldforderung. Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht gemäß § 829 I ZPO dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu bezahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. 

Rechtsfolge der Pfändung ist die Verstrickung und damit die Entstehung eines relativen Veräußerungsverbotes.






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