4. April 2018

Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung - Definition und Bedeutung

Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus § 21 EStG - Definition


Werbungskosten im Sinne der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG sind gemäß § 9 I 1 EStG alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 



Werbungskosten § 21 EStG - Abzugsfähigkeit


Die Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG sind gemäß § 9 I 2 EStG bei derjenigen Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Die auf die Vermietung und Verpachtung entfallenden Grundstücksaufwendungen sind deshalb als Werbungskosten im Sinne und im Regelungsbereich des § 21 EStG im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen.



Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Werbungskosten


Der oben festgestellte Grundsatz der Abzugsfähigkeit der Werbungskosten erfährt im Rahmen des § 21 EStG eine Spezialregelung. Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung gemäß § 21 II 1 EStG in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. 

In solchen Fällen werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur für den entgeltlichen Teil der Nutzungsüberlassung ermittelt. Die Grundstücksaufwendungen können dann auch nur in dem Verhältnis als Werbungskosten abgezogen werden, in dem die entgeltliche Überlassung zur unentgeltlichen Überlassung erfolgt ist.

Beträgt das Entgelt auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung gemäß § 21 II 2 EStG als entgeltlich. Damit sind die Ausgaben im Sinne der allgemeinen Regelung des § 9 EStG als Werbungsausgaben abziehbar. 



Hauptsächliche Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung


  • Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 IV und V EStG
  • Erhaltungsaufwand für das Grundstück und Gebäude
  • Schuldzinsen gemäß § 9 I 3 Nr. 1 EStG bei Finanzierungen
  • Sonstige Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG

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