5. April 2018

§ 126b BGB Erforderliche Angaben - Textform

Textform gemäß § 126b BGB Tatbestandsvoraussetzungen


Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss gemäß § 126b BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. 

Ein dauerhafter Datenträger im Sinne § 126b BGB ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. 



Textform gemäß § 126b BGB - Verhältnis zur Schriftform gemäß § 126 BGB


Die Textform gemäß § 126b BGB kann die Schriftform gemäß § 126 BGB nicht ersetzen. Die Textform gemäß § 126b BGB ist aber eine Erleichterung im Verhältnis zur Schriftform. 

Die Textform gemäß § 126b BGB ist immer dann gesetzlich zugelassen, wenn statt der Beweis- und Warnfunktion die Informations- und Dokumentationsfunktion einer Erklärung den Schwerpunkt bildet. 

Die Textform gemäß § 126b BGB ist im Ergebnis die Schriftform ohne eigenhändige Unterschrift.



Textform gemäß § 126b BGB - Beispiel - § 556b BGB


§ 556b BGB normiert die Fälligkeit der Miete, das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht. Gemäß § 556b I BGB ist die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

Der Mieter kann gemäß § 556b II BGB entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 BGB oder aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.



§ 126b BGB in Verbindung mit § 127 I BGB


Im Rahmen einer vereinbarten Form gemäß § 127 BGB ist § 127 I BGB zu beachten. Hiernach gelten im Zweifel die Vorschriften zur Schriftform gemäß § 126 BGB, zur elektronischen Form gemäß § 126a BGB und zur Textform gemäß § 126b BGB im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.



Tatbestandsvoraussetzungen der Textform gemäß § 126b BGB


  • Lesbare Erklärung
  • Explizite Nennung der erklärenden Person
  • Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger i.S.d. § 126b S. 2 BGB

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