4. April 2018

Elektronische Form - § 126a BGB

Elektronische Form - § 126a - Rechtsgrundlage


Die Schriftform des § 126 BGB ist eine der grundlegenden Formvorschriften des Zivilrechts. Die Schriftform des § 126 BGB kann grundsätzlich durch die Elektronische Form gemäß § 126a BGB ersetzt werden. Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form im Sinne des § 126 BGB durch die elektronische Form im Sinne des § 126a BGB ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. 



Elektronische Form gemäß § 126a BGB bei Verträgen


Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in § 126a I BGB bezeichneten Weise elektronisch signieren. 



§ 126a BGB - Achtung - Nicht gesetzlich vorgeschrieben


Die elektronische Form gemäß § 126a BGB kann die Schriftform gemäß § 126 BGB ersetzen, vgl. § 126 III BGB. Damit ist die elektronische Form gemäß § 126a BGB zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber grundsätzlich als Alternative zur Schriftform im Sinne des § 126 BGB wählbar, wenn ein solches Wahlrecht nicht ausnahmsweise vertraglich oder gesetzlich ausgeschlossen ist. 



§ 126a BGB - Ausschluss der elektronischen Form durch Gesetz


In Ausnahmefällen kann die Schriftform im Sinne des § 126 BGB nicht durch die elektronische Form im Sinne des § 126a BGB ersetzt werden. Aufgrund der Wahrung der Warnfunktion des § 126 BGB muss es dann ausnahmsweise bei der traditionellen Schriftform im Sinne des § 126 BGB bleiben. 

Einen Ausschluss der elektronischen Form im Sinne des § 126a BGB gibt es dabei nicht nur im Rahmen einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, sondern auch im Wege der Auslegung nach Sinn und Zweck des Gesetzes, vgl. § 492 I 2 BGB.



§ 126a BGB - Ausschluss der elektronischen Form gemäß § 623 BGB - Schriftform bei Kündigung des Arbeitsvertrages


Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform im Sinne des § 126 BGB. Die elektronische Form gemäß § 126a BGB ist bei einer Kündigung im Arbeitsrecht daher ausgeschlossen.



§ 126a BGB - Ausschluss der elektronischen Form gemäß § 630 BGB - Schriftform bei Arbeitszeugnis


Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete gemäß § 630 BGB von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form im Sinne des § 126a BGB ist dabei ausgeschlossen. 



§ 126a BGB - Ausschluss der elektronischen Form gemäß § 109 Gewerbeordnung - Schriftform bei Arbeitszeugnis


Ein Arbeitnehmer hat gemäß § 109 Gewerbeordnung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten, sogenanntes einfaches Zeugnis.

Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken, sogenanntes qualifiziertes Zeugnis.

Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

Gemäß § 109 III Gewerbeordnung ist die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form im Sinne des § 126a BGB ausgeschlossen. Damit bleibt es bei der Schriftform im Sinne des § 126 BGB, auf die § 109 I Gewerbeordnung konkludent verweist.



§ 126a BGB - Ausschluss gemäß § 761 BGB - Schriftform bei Leibrente


Zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, gemäß § 761 S.1 BGB die schriftliche Erteilung des Versprechens gemäß § 126 BGB erforderlich. 

Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form im Sinne des § 126a BGB ist gemäß § 761 S. 2 BGB ausgeschlossen, soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts dient.



§ 126a BGB - Ausschluss gemäß 766 BGB - Schriftform bei Bürgschaft


Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages ist gemäß § 766 S. 1 BGB die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung gemäß § 126 BGB erforderlich. 

Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form im Sinne des § 126a BGB ist gemäß § 766 S. 2 BGB ausgeschlossen. 

Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form gemäß § 766 S. 3 BGB geheilt.



126a BGB - Ausschluss gemäß § 780 BGB - Schriftform des Schuldversprechens


Zu Gültigkeit eines Vertrages, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll, sogenanntes Schuldversprechen, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, gemäß § 780 S. 1 BGB die schriftliche Erteilung des Versprechens im Sinne des § 126 BGB erforderlich.

Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form im Sinne des § 126a BGB ist gemäß § 780 S. 2 BGB ausgeschlossen.



§ 126a BGB - Ausschluss gemäß § 781 BGB - Schriftform des Schuldanerkenntnisses


Zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird, sogenanntes Schuldanerkenntnis, ist gemäß § 781 S. 1 BGB schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung im Sinne des § 126 BGB erforderlich. 

Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form im Sinne des § 126a BGB ist gemäß § 781 S. 2 BGB ausgeschlossen. 

Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form, sogenannte Formakzessorietät.



§ 126a BGB i. V. m. § 127 BGB - Rechtsgeschäftliche Bestimmung der elektronischen Form


Die Vorschriften des § 126 BGB, des § 126a BGB und des § 126b BGB gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form im Sinne des § 126 BGB genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. 

Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 BGB entsprechende Beurkundung verlangt werden.

Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt es, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a BGB bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. 

Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a BGB entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 BGB entsprechende Beurkundung verlangt werden. 



§ 126a BGB - Tatbestandsvoraussetzungen der elektronischen Form


  • Vorliegen eines elektronischen Dokuments
  • Aussteller muss diesem Dokument in der Erklärung seinen Namen hinzufügen
  • Elektronische Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG)
  • Jeweils gleichlautendes Dokument muss bei Verträgen von allen Parteien qualifiziert elektronisch signiert werden
  • Bei technischen Schwierigkeiten kann elektronische Form gemäß § 126a BGB durch Schriftform ersetzt werden

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