Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 I BGB
I. Tatbestandsvoraussetzungen
1. Vertragsschluss durch einen Vertreter
2. Fehlende Vertretungsmacht
a. Keine Vollmacht
b. Keine gesetzliche Vertretungsmacht
3. Vertretener verweigert Genehmigung
oder Genehmigung gilt
gemäß § 177 II BGB als verweigert
4. Ausschluss der Schadensersatzpflicht
a. Positive Kenntnis vom Mangel der
Vertretungsmacht gemäß § 179 III 1
Variante 1 BGB
b. Fahrlässige Unkenntnis vom Mangel
der Vertretungsmacht gemäß
§ 179 III 1 Variante 2 BGB
c. Beschränkte Geschäftsfähigkeit des
Stellvertreters. Ausnahme:
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
zur Stellvertretung.
d. Ausschluss der Schadensersatzpflicht,
wenn der Vertrag aus anderen
Gründen kausal nichtig ist.
II. Rechtsfolgen
1. Schadensersatz bezüglich des
Vertrauensschadens; gerichtet
auf das negative Interesse.
2. Begrenzung des Schadensersatzes
auf das positive Interesse, also
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