Formmangel - Definition
Ein Formmangel liegt vor, wenn ein Rechtsgeschäft nicht der rechtsgeschäftlich oder gesetzlich bestimmten Form entspricht.
Formmangel - § 125 BGB Nichtigkeit wegen Formmangels - Rechtsfolgen
Ein Rechtsgeschäft, das der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig. Der Mangel einer durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat gemäß § 125 S. 2 BGB im Zweifel gleichfalls die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge.
Formmangel - Überwindung
Die allgemeine Vorschrift des § 125 BGB kann durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen oder aber gesetzliche Spezialregelungen verdrängt werden.
Formmangel - Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen
Den Parteien steht es im Wege des Grundsatzes der Privatautonomie frei, die Rechtsfolgen bei Formverstößen unabhängig vom Gesetz vertraglich zu regeln. Dies wird durch § 125 S. 2 BGB klargestellt, der als Auslegungsregel erst dann zum Tragen kommt, wenn die Parteien keine oder jedenfalls keine eindeutige Rechtsfolgenregel für Formverstöße vereinbart haben.
Heilung des Formmangels - Konvaleszenz Jura - Gesetzliche Spezialvorschriften
Die allgemeine Vorschrift des BGB AT in Form des § 125 S. 1 BGB kann durch Spezialvorschriften verdrängt werden.
Solche Spezialvorschriften finden sich beispielsweise im Schuldrecht AT mit § 311b I 2 BGB oder im Schuldrecht BT in §§ 494 II 1, 518 II, 766 S. 3 BGB oder auch im Erbrecht in § 2301 II BGB.
Auch außerhalb des BGB existieren diesbezüglich Spezialvorschriften, beispielsweise § 15 IV 2 GmbHG. In diesen Fällen kann ein Formverstoß durch spezialgesetzliche Anordnung geheilt werden.
Formmangel Kaufvertrag - Heilung Formmangel Grundstückskaufvertrag - § 311b BGB Heilung
Gemäß § 311b I 1 BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung im Sinne des § 128 BGB.
Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird gemäß § 311b I 2 BGB seinem ganzen Inhalte nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen; damit wird der Formverstoß geheilt.
Heilung Formmangel Verbraucherdarlehensvertrag
Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrages vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind gemäß § 494 I BGB unwirksam, wenn die Schriftform im Sinne des § 126 BGB nicht eingehalten ist.
Ungeachtet dieses Mangels wird der Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 494 II 1 jedoch gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt; damit wird der Formverstoß geheilt.
Heilung Formmangel Schenkung - Form des Schenkungsversprechens
Zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist gemäß § 518 II 1 BGB die notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens (Achtung: NICHT des gesamten Schenkungsvertrages - häufiger Fehler!) gemäß § 128 BGB erforderlich.
Gemäß § 518 II BGB wird der Mangel der Form durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
Heilung Formmangel Bürgschaft - Form der Bürgschaftserklärung
Zur Gültigkeit eines Bürgschaftsvertrages ist gemäß § 766 S. 1 BGB die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung (Achtung: NICHT des gesamten Bürgschaftsvertrages - häufiger Fehler!) gemäß § 126 BGB erforderlich.
Soweit der Bürger die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel gemäß § 766 S. 3 BGB geheilt.
Heilung Formmangel bei Schenkungsversprechen von Todes wegen
Vollzieht der Schenker im Rahmen eines Schenkungsversprechens von Todes wegen die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstandes zu Lebzeiten, so finden gemäß § 2301 II BGB die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden, und damit die §§ 516 ff. BGB Anwendung.
Hier gilt wie oben § 518 II BGB und damit auch die Heilungsmöglichkeit bei Formverstößen.
Heilung Formmangel bei der Übertragung von Geschäftsanteilen
Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter einer GmbH bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages gemäß § 15 III GmbHG in Verbindung mit § 128 BGB.
Gemäß § 15 IV 1 GmbHG bedarf der notariellen Form im Sinne des § 128 BGB auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird gemäß § 15 IV 2 GmbH jedoch durch den nach Maßgabe des § 15 III GmbHG geschlossenenen Abtretungsvertrag gültig; der Formverstoß wird damit geheilt.
Heilung Formmangel - Rechtsfolgen
Die Heilung eines Formmangels hat zur Rechtsfolge, dass der Formmangel für die Zukunft geheilt wird. Insoweit entfaltet die Heilung ex-nunc-Wirkung.
Die Heilung wirkt damit nicht ex tunc, also von Anfang an. Deshalb ist darauf zu achten, dass die Rechtsfolgen der Heilung erst ab dem Zeitpunkt zu beachten sind, in dem auch tatsächlich die Tatbestandsvoraussetzungen des Heilungstatbestandes erfüllt sind.
Eine Rückwirkung der Heilung ex tunc ist definitiv ausgeschlossen.
Heilung Formmangel ausgeschlossen - Korrektur über § 242 BGB
Fraglich ist, welche Rechtsfolgen ein Formmangel auslöst, wenn eine Heilungsmöglichkeit nicht besteht oder die Tatbestandsvoraussetzungen eines Heilungstatbestandes nicht erfüllt sind.
In krassen Ausnahmefällen ist dann eine Korrektur über Treu und Glauben gemäß § 242 BGB möglich. Eine Korrektur über § 242 BGB wird beispielsweise bei Arglist oder schlechthin untragbaren Ergebnissen bejaht.
Rechtsfolge der Anwendung des § 242 BGB ist dann, dass eine Berufung auf den Formmangel ausnahmsweise ausgeschlossen ist.
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