Geschäftsfähigkeit - Definition und Ausgangssituation
Im Rahmen der Rechtsgeschäftslehre gemäß §§ 104 ff. BGB ist die Geschäftsfähigkeit ein grundlegender Begriff. Wer wirksam Geschäfte, also Rechtsgeschäfte, vornehmen will, muss geschäftsfähig sein. Dabei gibt es aber verschiedene Abstufungen, Differenzierungen und Begriffe zu beachten. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Begriffe und ihre Definitionen.
Geschäftsfähigkeit - Definition
Wie sich aus den §§ 2, 106 BGB ergibt, sind natürliche Personen ab Eintritt der Volljährigkeit geschäftsfähig. Die Geschäftsfähigkeit juristischer Personen und anderer Rechtssubjekte ergibt sich aus Spezialvorschriften.
Geschäftsfähig ist damit jede natürliche Person, die nicht geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit - Definition
Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen können wirksam Rechtsgeschäfte vornehmen, die für sie lediglich rechtlich vorteilhaft oder zumindest rechtlich neutral sind.
Rechtlich nachteilige Rechtsgeschäfte beschränkt Geschäftsfähiger sind nur dann wirksam, wenn sie mit vorheriger Zustimmung in Form der Einwilligung gemäß § 183 BGB vorgenommen werden.
Ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommene Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam und können grundsätzlich durch nachträgliche Zustimmung in Form der Genehmigung gemäß § 184 BGB wirksam werden. Eine Ausnahme besteht beispielsweise in § 111 BGB für einseitige Rechtsgeschäfte.
Vorübergehende Geschäftsfähigkeit - Definition
Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte eines an sich Geschäftsunfähigen im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB während eines lichten Moments sind ausnahmsweise wirksam.
Teilgeschäftsfähigkeit - Definition
Die Teilgeschäftsfähigkeit gilt nicht für Rechtsgeschäfte, zu denen der Stellvertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgericht bedarf, vgl. §§ 112 I 2, 1643, 1821 f. BGB.
Die Vorschriften der §§ 112, 113 BGB gelten für Betreute gemäß § 1903 I 2 BGB entsprechend, soweit diese zur Wirksamkeit ihrer Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte der Einwilligung ihres Betreuers bedürfen.
Geschäftsunfähigkeit - Definition
Geschäftsunfähig sind alle natürlichen Personen, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vgl. § 104 Nr. 1 BGB.
Geschäftsunfähig sind auch diejenigen Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist, vgl. § 104 Nr. 2 BGB.
Vorübergehende Geschäftsunfähigkeit - Definition
Die Willenserklärungen eines vorübergehend Geschäftsunfähigen sind nichtig, vgl. § 105 II BGB.
Die vorübergehende Geschäftsunfähigkeit wird in der Dogmatik teilweise auch als partielle Geschäftsunfähigkeit eingeordnet und bezeichnet.
Relative Geschäftsunfähigkeit - Definition
Die herrschende Meinung lehnt die Anerkennung der relativen Geschäftsunfähigkeit ab, da mit deren Anerkennung ein sehr hohes Maß an Rechtsunsicherheit entstünde. Letzten Endes würde die Frage der Geschäftsfähigkeit beziehungsweise Geschäftsunfähigkeit immer subjektiv anhand der intellektuellen Kapazitäten des Individuums bestimmt werden müssen. Mangels eines greifbaren objektiven Maßstabes wird die relative Geschäftsunfähigkeit daher von der Mehrheit abgelehnt.
Partielle Geschäftsunfähigkeit - Definition
Der natürlichen Person fehlt damit nur in einem bestimmten Lebensbereich oder in bestimmten Lebensbereichen die Geschäftsfähigkeit. Die herrschende Meinung geht von der Möglichkeit einer partiellen Geschäftsunfähigkeit gemäß § 104 Nr. 2 BGB aus. Dies entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Beispiele für Fälle der partiellen Geschäftsunfähigkeit sind die fehlende Geschäftsfähigkeit in Eheangelegenheiten bei krankhafter Eifersucht, fehlende Rechtsgeschäfts- und Prozessfähigkeit bei krankhafter Querulanz in Rechtsstreitigkeiten, die fehlende Geschäftsfähigkeit im Kontext von Spielverträgen bei pathologischer Spielsucht oder auch die Geschäftsunfähigkeit beim Abschluss von Telefonsexverträgen bei krankhafter Abhängigkeit von Telefonsex.
Teilgeschäftsunfähigkeit - Definition
Die Teilgeschäftsunfähigkeit wird auch als partielle Geschäftsunfähigkeit bezeichnet und umgekehrt. Insoweit ist der Begriff ein Synonym zur partiellen Geschäftsunfähigkeit.
© www.jura-ghostwriter.de
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Aus rechtlichen Gründen müssen wir Ihren Kommentar erst prüfen, bevor wir ihn freischalten dürfen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und werden Ihren Kommentar zeitnah freischalten!