17. April 2018

Geschäftsfähigkeit - Beschränkte Geschäftsfähigkeit - Vorübergehende Geschäftsfähigkeit - Teilgeschäftsfähigkeit - Geschäftsunfähigkeit - Vorübergehende Geschäftsunfähigkeit - Relative Geschäftsunfähigkeit - Partielle Geschäftsunfähigkeit - Teilgeschäftsunfähigkeit

Geschäftsfähigkeit - Definition und Ausgangssituation


Im Rahmen der Rechtsgeschäftslehre gemäß §§ 104 ff. BGB ist die Geschäftsfähigkeit ein grundlegender Begriff. Wer wirksam Geschäfte, also Rechtsgeschäfte, vornehmen will, muss geschäftsfähig sein. Dabei gibt es aber verschiedene Abstufungen, Differenzierungen und Begriffe zu beachten. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Begriffe und ihre Definitionen.


Geschäftsfähigkeit - Definition


Die Geschäftsfähigkeit, auch Rechtsgeschäftsfähigkeit, ist die Fähigkeit der Rechtssubjekte, Rechtsgeschäfte selbst oder durch selbst bestellte Stellvertreter wirksam vorzunehmen. 

Wie sich aus den §§ 2, 106 BGB ergibt, sind natürliche Personen ab Eintritt der Volljährigkeit geschäftsfähig. Die Geschäftsfähigkeit juristischer Personen und anderer Rechtssubjekte ergibt sich aus Spezialvorschriften. 

Geschäftsfähig ist damit jede natürliche Person, die nicht geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. 


Beschränkte Geschäftsfähigkeit - Definition


Beschränkt geschäftsfähig sind natürliche Personen, die zwar das siebte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, vgl. §§ 2, 106 BGB. Damit sind alle natürlichen Personen zwischen sieben und siebzehn Jahren beschränkt geschäftsfähig.

Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen können wirksam Rechtsgeschäfte vornehmen, die für sie lediglich rechtlich vorteilhaft oder zumindest rechtlich neutral sind. 

Rechtlich nachteilige Rechtsgeschäfte beschränkt Geschäftsfähiger sind nur dann wirksam, wenn sie mit vorheriger Zustimmung in Form der Einwilligung gemäß § 183 BGB vorgenommen werden.

Ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommene Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam und können grundsätzlich durch nachträgliche Zustimmung in Form der Genehmigung gemäß § 184 BGB wirksam werden. Eine Ausnahme besteht beispielsweise in § 111 BGB für einseitige Rechtsgeschäfte.


Vorübergehende Geschäftsfähigkeit - Definition


Es gibt Momente, in denen Geschäftsunfähige im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte einsichtsfähig und zudem in der Lage dazu sind, nach dieser Einsicht zu handeln, also voluntativ steuerungsfähig sind. Diese Momente werden als lucidum intervallum (lichter Moment) beziehungsweise lucida intervalla (lichte Momente) bezeichnet. 

Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte eines an sich Geschäftsunfähigen im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB während eines lichten Moments sind ausnahmsweise wirksam.


Teilgeschäftsfähigkeit - Definition


Die Teilgeschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit beschränkt Geschäftsfähiger, im Rahmen der in den §§ 112, 113 BGB normierten Tatbestände als voll Geschäftsfähige zu handeln. Für alle übrigen Rechtsgeschäfte fehlt den beschränkt Geschäftsfähigen aber die volle Geschäftsfähigkeit; sie bleiben diesbezüglich beschränkt geschäftsfähig. 

Die Teilgeschäftsfähigkeit gilt nicht für Rechtsgeschäfte, zu denen der Stellvertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgericht bedarf, vgl. §§ 112 I 2, 1643, 1821 f. BGB.

Die Vorschriften der §§ 112, 113 BGB gelten für Betreute gemäß § 1903 I 2 BGB entsprechend, soweit diese zur Wirksamkeit ihrer Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte der Einwilligung ihres Betreuers bedürfen.


Geschäftsunfähigkeit - Definition


Geschäftsunfähigkeit ist die fehlende Fähigkeit zum Abschluss wirksamer Rechtsgeschäfte. 

Geschäftsunfähig sind alle natürlichen Personen, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vgl. § 104 Nr. 1 BGB.

Geschäftsunfähig sind auch diejenigen Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist, vgl. § 104 Nr. 2 BGB.


Vorübergehende Geschäftsunfähigkeit - Definition


Vorübergehend geschäftsunfähig sind natürliche Personen, die sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befinden. 

Die Willenserklärungen eines vorübergehend Geschäftsunfähigen sind nichtig, vgl. § 105 II BGB. 

Die vorübergehende Geschäftsunfähigkeit wird in der Dogmatik teilweise auch als partielle Geschäftsunfähigkeit eingeordnet und bezeichnet.


Relative Geschäftsunfähigkeit - Definition


Die relative Geschäftsunfähigkeit bezeichnet die Unfähigkeit, Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen wirksam vorzunehmen, die nach dem Grad der intellektuellen Schwierigkeit und Kompliziertheit von der natürlichen Person individuell nicht erfasst werden können.

Die herrschende Meinung lehnt die Anerkennung der relativen Geschäftsunfähigkeit ab, da mit deren Anerkennung ein sehr hohes Maß an Rechtsunsicherheit entstünde. Letzten Endes würde die Frage der Geschäftsfähigkeit beziehungsweise Geschäftsunfähigkeit immer subjektiv anhand der intellektuellen Kapazitäten des Individuums bestimmt werden müssen. Mangels eines greifbaren objektiven Maßstabes wird die relative Geschäftsunfähigkeit daher von der Mehrheit abgelehnt.


Partielle Geschäftsunfähigkeit - Definition


Die partielle Geschäftsunfähigkeit ist die Unfähigkeit, hinsichtlich bestimmter abgrenzbarer Lebensbereiche wirksame Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen. 

Der natürlichen Person fehlt damit nur in einem bestimmten Lebensbereich oder in bestimmten Lebensbereichen die Geschäftsfähigkeit. Die herrschende Meinung geht von der Möglichkeit einer partiellen Geschäftsunfähigkeit gemäß § 104 Nr. 2 BGB aus. Dies entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 

Beispiele für Fälle der partiellen Geschäftsunfähigkeit sind die fehlende Geschäftsfähigkeit in Eheangelegenheiten bei krankhafter Eifersucht, fehlende Rechtsgeschäfts- und Prozessfähigkeit bei krankhafter Querulanz in Rechtsstreitigkeiten, die fehlende Geschäftsfähigkeit im Kontext von Spielverträgen bei pathologischer Spielsucht oder auch die Geschäftsunfähigkeit beim Abschluss von Telefonsexverträgen bei krankhafter Abhängigkeit von Telefonsex.


Teilgeschäftsunfähigkeit - Definition


Die Teilgeschäftsunfähigkeit wird auch als partielle Geschäftsunfähigkeit bezeichnet und umgekehrt. Insoweit ist der Begriff ein Synonym zur partiellen Geschäftsunfähigkeit.

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