6. April 2018

Form der Rechtsgeschäfte - Gesetzlicher Formzwang - Verstoß

Formverstoß bei Rechtsgeschäften - Tatbestandsvoraussetzungen


Bei einem Formverstoß muss zunächst durch eine Vorschrift, wie beispielsweise § 311b I 1 BGB, eine bestimmte Form für ein Rechtsgeschäft bestimmt sein. 

Diese Bestimmung kann sich aus Vertrag oder aus Gesetz, wie beispielsweise bei § 311b I 1 BGB, ergeben. In den folgenden kurzen Ausführungen geht es alleine um die gesetzlich vorgeschriebene Form der Rechtsgeschäfte.

Die Einhaltung der vorgegebenen Form muss durch die Parteien des Rechtsgeschäfts versäumt worden sein, beispielsweise wurde die notarielle Form im Sinne des § 128 BGB im Rahmen eines Grundstückskaufvertrags versäumt, vgl. § 311b I 1 BGB.



Formverstoß bei Rechtsgeschäften - Rechtsfolgen



Heilung des Formverstoßes möglich?


Die Rechtsfolgen eines gesetzlichen Formverstoßes ergeben sich aus Vertrag oder Gesetz. Bevor die Rechtsfolge endgültig bestimmt werden kann, durchläuft die Prüfung des Formverstoßes ein bestimmtes Raster. Zunächst ist zu fragen, ob eine Heilung des Formverstoßes möglich ist, vgl. beispielsweise §§ 311b I 2, 518 II, 766 S. 3, 2301 II BGB.



Aufhebung der Formvorschrift durch Vereinbarung?


Wenn eine Heilung nicht möglich oder nicht erfolgt ist, könnte die Einhaltung der Formvorschrift auch ausdrücklich oder konkludent durch die Parteien abbedungen worden sein mit dem Ergebnis, dass die Formvorschrift nicht mehr einzuhalten ist und die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht an dem Verstoß gegen die Formvorschrift scheitert. 



Berufung auf Formmangel wegen § 242 BGB ausgeschlossen?


Letzten Endes ist zu fragen, ob die Berufung auf einen Formverstoß nicht wegen § 242 BGB versagt ist. Hierfür sind alle Umstände des Einzelfalles maßgeblich. 



Im Grundsatz: Nichtigkeit gemäß § 125 S. 1 BGB


Ist weder eine Heilung möglich, noch eine Aufhebung des Formzwangs durch Vereinbarung und auch keine Versagung der Berufung auf den Formmangel gemäß § 242 BGB, so tritt gemäß § 125 S. 1 BGB grundsätzlich Nichtigkeit ein. Hiernach ist ein Rechtsgeschäft, das der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, nichtig. 


Ausnahme: Spezialvorschrift - Spezialitätsprinzip beachten


Aus Spezialvorschriften kann sich ergeben, dass die allgemeine Vorschrift und die Rechtsfolge des § 125 S. 1 BGB verdrängt wird. 

So beispielsweise in Fällen des § 550 S. 1 BGB. Wird ein Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so ist er nicht gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig, sondern gilt gemäß § 550 S. 1 BGB als für unbestimmte Zeit geschlossen. Im Wege des Spezialitätsprinzips verdrängt hier die speziellere Vorschrift des § 550 S. 1 BGB aus dem Besonderen Teil des Schuldrechts die allgemeine Regel des § 125 S. 1 BGB aus dem Allgemeinen Teil des BGB.



Prüfungsschema für Formverstöße gegen gesetzliche Formvorschriften:


  • Vorliegen einer gesetzlichen Formvorschrift, z. B. § 311b I 1 BGB i.V.m. § 128 BGB
  • Verstoß gegen diese Formvorschrift
  • Keine Heilung möglich, z. B. gemäß § 311b I 2 BGB
  • Keine Aufhebung durch Parteien
  • Kein Ausschluss der Berufung auf Formmangel aus § 242 BGB
  • Rechtsfolge grundsätzlich: Nichtigkeit gemäß § 125 S. 1 BGB
  • Rechtsfolge ausnahmsweise: Keine Nichtigkeit, sondern spezielle Rechtsfolge

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