§ 126 BGB - Schriftform bei gesetzlicher Anordnung
Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss eine Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
§ 126 BGB - Anforderungen bei Verträgen
Bei einem Vertrag muss die Unterschrift aller Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über einen Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
§ 126 BGB - Ersatz durch Elektronische Form
Soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, kann die Schriftform des § 126 BGB durch die elektronische Form im Sinne des § 126a BGB ersetzt werden.
§ 126 BGB - Ersatz durch Notarielle Beurkundung
Die schriftliche Form gemäß § 126 BGB kann durch die notarielle Form im Sinne des § 128 BGB ersetzt werden.
§ 126 BGB - Tatbestandsvoraussetzungen
- Eigenhändige Unterschrift auf derselben Urkunde wie der Text selbst
- Text muss durch die Unterschrift einen räumlichen Abschluss finden
- Nachträge müssen durch neue Unterschrift aller Parteien legitimiert werden
- Bei mehrteiligen Urkunden muss die Zusammengehörigkeit deutlich werden
- Unterzeichnung durch Stellvertreter zulässig
- Nach herrschender Meinung muss Stellvertreter im Rahmen der Unterzeichnung Stellvertretung nicht gesondert kennzeichnen
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