13. April 2018

Blankozession und Bestimmtheitsgrundsatz - Vereinbar?

Blankozession  - Definition


Die Blankozession, auch Blankoabtretung genannt, ist eine Zession, bei welcher der Inhaber einer Forderung, der Zedent, eine Zessionsurkunde an einen Dritten übergibt, in welcher zunächst kein Zessionar bestimmt ist, aber durch den Dritten aufgrund einer Ermächtigung durch den Zessionar bestimmt werden darf. 


Blankozession - Erklärung


Die Blankozession ist also eine Zession mit Zessionsurkunde, bei welcher die Person des neuen Gläubigers, also des Zessionars, noch nicht endgültig bestimmt ist. Der Dritte als Empfänger der Zessionsurkunde, auch Abtretungsurkunde genannt, ist ermächtigt, sich selbst oder einen beliebigen Dritten als neuen Gläubiger, also als Zessionar, durch Ergänzung der Blanketturkunde zu bestimmen.

Im Rahmen der Forderungsabtretung bleibt damit im Rahmen einer Blankozession die Person des Zessionars zunächst offen. Es ist zum Zeitpunkt der Abtretung einer Forderung mittels Blankozession also noch nicht klar, wer Zessionar und damit neuer Gläubiger der Forderung ist und wird. 

Der Empfänger der Abtretungsurkunde hat das Recht, die zunächst unvollständige Abtretungsurkunde zu vervollständigen, indem der Empfänger der Abtretungsurkunde den neuen Gläubiger festlegen und in die Urkunde eintragen darf. Erst mit der Eintragung des neuen Gläubigers, also des Zessionars, wird die Forderungsabtretung wirksam. 


Blankozession  - Rechtsfolgen


Es ist bei der Blankozession umstritten, ob der Forderungsübergang erst mit der Ausfüllung des Blanketts unmittelbar vom Zedenten als Altgläubiger und dem Letzterwerber als Zessionar eintritt oder aber ein entsprechender Zwischenerwerb über den Dritten und eventuell weitere Personen erfolgt.

Aufgrund der Vielzahl möglicher Fallkonstellationen muss dies im Wege einer Einzelbetrachtung für die jeweilige Konstellation entschieden und kann daher nicht abstrakt für alle Fälle im Vorhinein festgelegt werden. Insbesondere bei sogenannten Abtretungsketten verbieten sich schematische Lösungen.


Blankozession - Hintergrund


Die Blankozession birgt erhebliche Risiken, da es der Altgläubiger in Form des Zedenten einem Dritten überlässt, den Zessionar als Neugläubiger zu bestimmen. Hier bedarf es klarer vertraglicher Regelungen zwischen dem Zedenten und dem Dritten, um einen Missbrauch der Blankozession weitgehend auszuschließen. Es stellt sich daher die Frage, warum die Blankozession überhaupt Verwendung im Rechtsverkehr findet. 

Einer der Gründe ist wirtschaftlicher Natur. Der Zedent hat in Konstellationen der Blankozession in der Regel ein großes Interesse daran, die Forderung so früh wie möglich aus seinem Vermögen zu entfernen. Hintergrund ist häufig, dass der Altgläubiger und Zedent selbst als Schuldner seiner Gläubiger in Anspruch genommen werden soll und ihm die Zwangsvollstreckung oder Insolvenz droht. Mittels der Blankozession soll dann die Forderung vor dem Zugriff durch die Gläubiger des Zedenten geschützt werden. 

Ob eine Blankozession einem solchen Zweck dienlich ist, ist fraglich. Hierzu muss man die Auffassung vertreten, dass bereits durch das Blankett selbst und damit im Zeitpunkt der Aufstellung einer Blankozession ein Ausscheiden der Forderung aus dem Vermögen des Zedenten erfolgt. 

Vertritt man die Auffassung, dass die Forderung erst dann aus dem Vermögen des Zedenten ausscheidet, wenn das Blankett durch den Dritten komplettiert und der neue Gläubiger, also der Zessionar, bestimmt und eingetragen wird, so kann die Blankozession diesen intendierten Zweck nicht erfüllen. 

Teilweise soll die Blankozession auch dem Zweck dienen, die Entstehung neuer Einwendungen des Schuldners im Sinne des § 404 BGB im Bezug auf den Zedenten oder eventuelle weitere Zwischenerwerber zu verhindern. Im Rahmen einer Abtretungskette lässt sich dies jedoch rechtlich nicht verhindern. Hier kann die Geltendmachung von Einwendungen letzten Endes nur faktisch dadurch verhindert werden, dass die Zwischenerwerbe verschleiert werden.


Bestimmtheitsgrundsatz bei der Blankozession


Die Blankozession ist eine Abtretung im Sinne der §§ 398 ff. BGB  und damit ein abstrakter Verfügungsvertrag, durch den der Gläubiger einer Forderung, der Zedent, die Forderung auf seinen Vertragspartner, den Zessionar, überträgt. 

Obwohl die Blankozession eine Verfügung des Schuldrechts darstellt, ist auch bei der Blankozession, wie bei allen Verfügungen des Sachenrechts, der Grundsatz der Bestimmtheit zu beachten. 

Der Bestimmtheitsgrundsatz besagt, dass im Rahmen der Einigung, also des Zessionsvertrages, bestimmt sein muss, welche Forderung vom Zedenten auf den Zessionar übertragen werden soll. Eine Bestimmbarkeit bezüglich der Forderung soll nach herrschender Meinung diesbezüglich nicht genügen. Dies ist bei der Blankozession aber auch unproblematisch, da die Forderung bezüglich Altgläubiger, Schuldner, Höhe und Gegenstand zunächst bestimmt ist. 

Problematisch ist jedoch, dass im Rahmen der Abtretung nun hinsichtlich des neuen Gläubigers zunächst keine Festlegung erfolgt. Dieser wird im Blankett zunächst offen gelassen und erst später durch den Dritten bestimmt. Nach herrschender Meinung soll diesbezüglich aber Bestimmbarkeit genügen. Bis zum Zeitpunkt der Bestimmung des neuen Gläubigers ist dieser aber zumindest durch den Dritten bestimmbar. Damit wird nach herrschender Meinung dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprochen.

Ob die Blankozession dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt, ist letzten Endes höchst fraglich und daher stark umstritten. Mit guten Gründen kann man es verneinen, dass sie dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt. 

Wer mit der herrschenden Meinungen den Trick mit der Bestimmbarkeit aus dem Ärmel holt, lässt Bestimmbarkeit genügen und rettet so die Zulässigkeit der Blankozession. 

Wie immer kann man auch den Mittelweg gehen und an die Bestimmbarkeit weitere Anforderungen knüpfen. So wird beispielsweise gefordert, dass im Rahmen der Blankozession der Erwerber anhand der Vereinbarung im Rahmen der Blankozession eindeutig bestimmbar sein muss. Somit kann der Dritte zwar sich selbst oder aber einen anderen als Zessionar einsetzen; es muss aber schon im Zeitpunkt der Vornahme der Blankozession konkret und eindeutig geregelt werden, ob es nun der Dritte oder aber ein Anderer sein soll. Soll nicht der Dritte, sondern eine Anderer Zessionar werden, muss dieser bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Blankozession bestimmt sein. 

Dies letztgenannte Auffassung überzeugt, da sie die Möglichkeit einer Blankozession nicht gänzlich ausschließt, aber dennoch klare und transparente Regelungen im Rahmen einer Blankozession fordert. Somit wird einerseits dem Bestimmtheitsgrundsatz ausreichend Genüge getan und damit der Rechtsverkehr geschützt, andererseits auch dem Grundsatz der Privatautonomie entsprochen, indem den Parteien bei der Blankozession weitgehender Spielraum zur Gestaltung ihrer Rechtsverhältnisse eingeräumt wird. 

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