11. April 2018

Abtretung BGB gemäß § 398 BGB - Rechtsgrundlage, Rechtsnatur, Definition und Synonym

Abtretung - Rechtsgrundlage


Die Abtretung ist in den §§ 398 bis 413 BGB normiert. 


Abtretung - Definition


Gemäß § 398 S. 1 BGB kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrages tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. 

§ 398 S. 1 BGB enthält damit eine Legal-Definition der Abtretung.


Abtretung - Begrifflichkeiten


Der alte Gläubiger wird auch als Zedent, der neue Gläubiger auch als Zessionar bezeichnet. 


Abtretung - Synonym 


Die Abtretung wird auch als Zession bezeichnet. Dies liegt daran, dass der Begriff aus dem Römischen Recht entstammt und im Lateinischen "cessio" = Abtretung bedeutet. 


Abtretung - Rechtsnatur


Die Abtretung ist ein abstrakter Verfügungsvertrag, durch den der Gläubiger (Zedent) einer Forderung diese aus einen Vertragspartner (Zessionar) überträgt. 

Die Abtretung ist damit ein Verfügungsgeschäft, das im Schuldrecht normiert ist. Dies erklärt sich daraus, dass sich das Verfügungsgeschäft der Abtretung nicht auf ein dingliches Recht bezieht (absolute Wirkung), sondern auf eine Forderung (relative Wirkung). 

Forderungen sind keine absoluten Rechte, weil sie nur zwischen Parteien wirken. Es gilt das Relativitätsprinzip des Schuldrechts. Dingliche Rechte hingegen wirken gegenüber jedermann und sind daher absolute Rechte. Es gilt das Absolutheitsprinzip des Sachenrechts.


Abtretung - Abgrenzung zur cessio legis


Die Abtretung ist die Übertragung einer Forderung mittels Rechtsgeschäfts in Form des abstrakten Verfügungsvertrages gemäß § 398 S. 1 BGB. 

Eine cessio legis hingegen ist ein zivilrechtliches Institut, welches den Übergang einer Forderung kraft Gesetzes anordnet. Beispiele der cessio legis finden sich in § 268 III BGB, § 426 II BGB oder auch § 86 VVG.

Insoweit sind Abtretung und cessio legis streng voneinander zu unterscheiden!

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