Abtretung und Sittenwidrigkeit - Ausgangssituation
Die Abtretung ist in den §§ 398 ff. BGB normiert. Die Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften bestimmt sich nach § 138 BGB. Gemäß § 138 I BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, welches gegen die guten Sitten verstößt. Im Rahmen der Abtretung von Forderungen unterscheidet man vornehmlich zwei Fallgruppen der sittenwidrigen Abtretung.
Abtretung und Sittenwidrigkeit - Anfängliche Übersicherung
Forderungen können zur Sicherheit abgetreten werden. Problematisch werden solche Sicherungszessionen immer dann, wenn der Wert der abgetretenen Forderungen den Wert der zu sichernden Forderungen erheblich übersteigt. Wird dabei eine kritische Grenze überschritten, so spricht man von Übersicherung. Solche Übersicherungen sind in der Regel sittenwidrig und verstoßen gegen § 138 BGB.
Abtretung und Sittenwidrigkeit - Auffassung des BGH
Laut BGH liegt eine anfängliche Übersicherung dann vor, wenn bereits bei Vertragsschluss sicher ist, dass bei Eintritt des Sicherungsfalles ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird. Dabei wird der realisierbare Wert im Falle einer Insolvenz anhand der Marktverhältnisse bestimmt beziehungsweise geschätzt.
Die anfängliche Übersicherung führt laut BGH zur Nichtigkeit der Sicherungszession gemäß § 138 BGB, wenn deren Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheint. Wann dies der Fall ist, ist letzten Endes für jeden Einzelfall zu bewerten und entscheiden.
Abtretung und Sittenwidrigkeit - Globalzession
Die Globalzession bezeichnet eine Abtretung aller künftigen Forderungen beziehungsweise Ansprüche des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer.
Weil der Wert der künftig abgetretenen Forderungen den Sicherungswert der zu sichernden Forderung und das Sicherungsinteresse des Sicherungsnehmers unverhältnismäßig überschreiten kann, können Probleme durch Übersicherung entstehen.
Laut BGH führt die Globalzession zur Nichtigkeit gemäß § 138 BGB, wenn der Globalzession, wenn deren Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheint. Wann ist dies der Fall ist, ist für jeden Einzelfall zu bewerten und entscheiden.
Abtretung und Sittenwidrigkeit - Wertobergrenzen
Die Rechtsprechung insgesamt ist uneinheitlich und hat unterschiedliche Wertobergrenzen bestimmt. Unabhängig von der jeweils gebotenen Einzelfallbetrachtung sind so bestimmte Richtwerte entstanden.
So kann man davon ausgehen, dass eine Übersicherung ab 120 % des Sicherungswertes bereits problematisch ist. Bei einer Übersicherung von 150 % wird man regelmäßig Sittenwidrigkeit annehmen können. Sobald der Sicherungswert den doppelten Wert des Sicherungsinteresses erreicht, müssen schon Ausnahmeargumente im Einzelfall greifen, um eine Sittenwidrigkeit auszuschließen.
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